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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 705/11·03.08.2011

Abweisung von PKH und Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei MPU‑Nichtvorlage

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage einer angeforderten MPU. Das VG Gelsenkirchen lehnte PKH ab und wies den Antrag auf Wiederherstellung zurück, da die Entziehung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Die MPU‑Anordnung nach §11 FeV sei wegen einschlägiger, aggressiver Straftaten gerechtfertigt; die Nichtvorlage rechtfertige nach §11 Abs.8 FeV den Schluss auf Nichteignung; finanzielle Einwände stehen dem öffentlichen Sicherheitsinteresse nicht entgegen.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen; Entziehung der Fahrerlaubnis infolge Nichtvorlage der MPU als rechtmäßig bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

2

Die Behörde kann nach §11 Abs.3 FeV die Beibringung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens anordnen, wenn Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential vorliegen.

3

Die Nichtvorlage eines angeforderten MPU‑Gutachtens berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde nach §11 Abs.8 FeV, aus der Nichtbefolgung auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen; dies ist keine Ermessenentscheidung.

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Finanzielle Unzumutbarkeit begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur Beibringung des MPU; das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt.

5

Bei feststehenden Eignungsbedenken überwiegt das Interesse am Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber den beruflichen Nachteilen des Betroffenen, sodass die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt sein kann.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 11 Abs. 3 Nr. 7, 5 FeV§ 166 VwGO§ 114 Abs. 1 ZPO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

3

Der sinngemäß gestellte Antrag,

4

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2763/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Juni 2011 wiederherzustellen,

5

ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, weil er der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) über seine Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt ist, bei summarischer Prüfung im Ergebnis rechtmäßig ist.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Der Antragsgegner durfte aus der Nichtvorlage der MPU gem. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, weil die Gutachtenaufforderung gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV zu Recht erfolgt ist und der Antragsteller auf die Folgen der Nichtvorlage auch hingewiesen worden ist.

7

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Gutachtenaufforderung vom 15. Dezember 2010 zunächst auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV gestützt hat. Nach der 1. Alternative dieser Vorschrift kann die Beibringung einer MPU zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht.

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Eine solche liegt bereits der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht S. vom 24. August 2005 wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu Grunde. Ausweislich des Urteils versetzte der Antragsteller einer Person, mit der er bei dem Versuch, sie mit dem Fahrrad zu überholen, kollidiert war, aus Wut eine Ohrfeige und beschimpfte sie. Diese im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangene Tat ist erheblich im Sinne der genannten Vorschrift. Dabei setzt der Begriff der Erheblichkeit nicht (mehr) voraus, dass die Tat schwerwiegend ist und sich nach ihrer Art und der im konkreten Fall zu Tage getretenen Intensität von der Masse der Verstöße dadurch abhebt, dass mit ihr eine überdurchschnittliche Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs einhergeht.

9

Vgl. zur Gleichsetzung des Begriffs "erheblich" mit "schwerwiegend" vor In-Kraft-Treten der Neufassung des § 11 Abs. 3 FeV durch die 4. Verordnung zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (4. ÄndVO) vom 18. Juli 2008: Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Auflage, § 2 StVG, S. 14.

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Insofern wird in der Begründung zur 4. ÄndVO vom 18. Juli 2008 ausgeführt, dass der Begriff "erheblich" nicht mehr mit dem Begriff "schwerwiegend" gleichzusetzen ist; vielmehr bezieht dieser sich auf die Kraftfahreignung.

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Vgl. Bundesrat-Drucksache 302/08 S. 61.

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Das mit der vorgenannten Tat einhergehende aggressive Verhalten, das der Antragsteller im Rahmen seiner Teilnahme am Straßenverkehr gezeigt hat, lässt negative Rückschlüsse auf seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu und ist somit als erheblich im genannten Sinne anzusehen.

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Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alternative 1 FeV dürften zudem durch die Taten erfüllt sein, die der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht S. vom 24. März 2009 wegen Nötigung und unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges zu Grunde liegen, auch wenn diese im Wesentlichen auf einem Betriebsgelände begangen wurden. Indem der Antragsteller mit einem unerlaubt in Gebrauch genommenen LKW auf eine Person zufuhr, um diese aus dem Weg zu drängen, ist er erneut erheblich straffällig geworden. Entgegen seinem Vorbringen ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ohne Bedeutung, ob der Tatvorwurf oder die verhängte Strafe als gravierend einzustufen ist. Hat der Antragsteller ausweislich der vorgenannten Verurteilungen bereits mehrere Straftaten begangen, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen dürften, spricht Überwiegendes dafür, dass auch die Voraussetzungen der 2. Alternative des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV erfüllt sind.

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Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner die Gutachtenaufforderung zusätzlich auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV gestützt hat. Danach kann die Beibringung einer MPU angeordnet werden bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Mit den in der Anlage zur Ordnungsverfügung vom 3. Juni 2011 aufgeführten Verurteilungen hat der Antragsteller eine Vielzahl von Straftaten begangen, die noch nicht tilgungsreif und damit in vollem Umfang verwertbar sind (vgl. §§ 46 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 des Bundeszentralregistergesetzes - BZRG -). Die aufgeführten Taten stehen zudem im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung des Antragstellers und konnten zur Grundlage der Gutachtenaufforderung gemacht werden, auch wenn sie nicht ausschließlich im Straßenverkehr begangen wurden.

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Anlass für die Anordnung einer MPU können nämlich auch solche Straftaten sein, die keinen spezifischen Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit aufweisen.

16

Vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 23. November 2010 - M 1 K 10.2785 -, juris; Dauer in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 11 FeV Rn. 12.

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In seiner Gutachtenaufforderung hat der Antragsgegner den Zusammenhang zwischen den vom Antragsteller begangenen Straftaten und der Kraftfahreignung zutreffend hergestellt. Er hat zu Recht ausgeführt, dass die begangenen Straftaten zum Großteil ein hohes Aggressionspotential des Antragstellers sowie seine Neigung zu Rohheit und Unbeherrschtheit zeigen. Ferner offenbaren sie einen Hang des Antragstellers zum - teils impulsiven - Durchsetzen eigener Interessen unter schwerwiegender Verletzung der Interessen anderer. Es besteht daher die Gefahr, dass der Antragsteller im motorisierten Straßenverkehr möglicherweise nicht erwarten lässt, dass er die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer - zumindest in den sehr häufig auftretenden Konfliktsituationen - respektieren wird und auch dort eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzen will. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde deshalb durch die Anordnung eines Gutachtens klären lassen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller derartige Verhaltensweisen in der Vergangenheit - wie dargelegt - bereits im Straßenverkehr gezeigt hat.

18

Die Entscheidung des Antragsgegners, im vorliegenden Verfahren die Beibringung einer MPU anzuordnen, ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht auf fehlende finanzielle Mittel zur Beibringung des Gutachtens berufen, weil dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer grundsätzlich wirtschaftliche Erwägungen des Einzelnen nicht entgegengehalten werden können. Vielmehr bürdet der Gesetzgeber dem betroffenen Verkehrsteilnehmer, bei dem berechtigte Eignungsbedenken bestehen, die Kosten der entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen bewusst auf (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV).

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Da der Antragsteller die danach rechtmäßige Gutachtenanordnung nicht befolgt hat, ist gemäß § 11 Abs. 8 FeV auch die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er sich mittlerweile zu einem Anti-Aggressionstraining angemeldet habe, in regelmäßigem Kontakt zu seinem Bewährungshelfer stehe und seit der Verurteilung durch das Amtsgericht S. vom 24. März 2009 im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug nicht mehr auffällig geworden sei, trägt er Umstände vor, die aus seiner Sicht die Eignungszweifel entfallen lassen. Diese stehen der Entziehung jedoch nicht entgegen, denn es sollte gerade im Rahmen der Begutachtung bewertet werden, ob die zwischenzeitlichen Anstrengungen des Antragstellers ausreichen, um seine Kraftfahreignung wieder bzw. noch zu bejahen.

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Entgegen den Ausführungen des Antragstellers eröffnet § 11 Abs. 8 FeV dem Antragsgegner auch keinen Ermessensspielraum. Der Schluss von der Nichtbefolgung der Aufklärungsanordnung auf die Nichteignung ist ein von der vorgenannten Vorschrift inzwischen positivrechtlich anerkannter Akt der Beweiswürdigung. Er setzt keine Ermessensentscheidung voraus.

21

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 16 B 1523/09 -

22

Vor diesem Hintergrund ist auch unbeachtlich, dass der Antragsgegner in der Begründung der Entziehungsverfügung fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass die Gutachtenaufforderung auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV gestützt wurde. Unabhängig davon dürften die Voraussetzungen für eine Gutachtenaufforderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV ebenfalls gegeben sein.

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Angesichts der danach feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten - insbesondere beruflicher Art - hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei entspricht der festgesetzte Streitwert der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eines Berufskraftfahrers, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.