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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 702/07·14.08.2007

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung. Das VG Gelsenkirchen hielt den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach § 4 Abs. 7 S.2 StVG überwiegt, da die Entziehung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Zudem begründet die Eintragung mit 18 Punkten einen gebundenen Entzug.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Rahmen der Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG zu berücksichtigen und kann einen Vollstreckungsaufschub ausschließen.

2

§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG begründet eine gebundene Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde: Bei Eintragung von 18 oder mehr Punkten ist die Fahrerlaubnis zu entziehen; rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sind für die Behörde verbindlich.

3

Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG ist ausgeschlossen, wenn zuvor bereits die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG vorgesehenen Maßnahmen ergriffen wurden; freiwillige Maßnahmen zur Reduzierung sind nur wirksam, wenn sie vor Erreichen der jeweiligen Punktegrenzen durchgeführt werden.

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Eine fehlerhafte Zustellung ist unbeachtlich, soweit die Verfügung den Betroffenen erreicht hat und dieser fristgerecht Rechtsbehelfe eingelegt hat; in diesem Fall bleibt die Rechtskraftgrundlage für behördliche Maßnahmen erhalten.

Relevante Normen
§ StVG, § 4 Abs. 3§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 7 Satz 2 StVG§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juni 2007 anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

5

Im Hinblick auf die Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gem. Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Das antragstellerische Vorbringen zu dem Verstoß vom 10. März 2004 gegen das Pflichtversicherungsgesetz ist angesichts des diesbezüglichen rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts H. vom 10. November 2004 - Az. 31 Js 695/04 - nicht berücksichtigungsfähig. Der Antragsteller ist mit 18 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen. Gegen ihn sind darüber hinaus vor Erreichen von 14 und 18 Punkten die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung vom 9. Dezember 2003 beim Stand von 9 Punkten) und Nr. 2 StVG (Aufbauseminaraufforderung vom 9. Februar 2005) ergriffen worden, so dass eine Reduzierung seines Punktestandes gem. § 4 Abs. 5 StVG ausscheidet. Entgegen der Einlassung in der Antragsschrift ist der Antragsteller auch unter dem 9. Dezember 2003 bzw. dem 9. Februar 2006 auf die Möglichkeiten der Punktereduzierung durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar vor Erreichen von 14 Punkten bzw. an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung vor Erreichen von 18 Punkten hingewiesen worden. Diese Möglichkeiten hat der Antragsteller aber nicht genutzt. Eine Punktereduzierung wegen der - hier nur erfolgten - Teilnahme an dem Aufbauseminar nach Erreichen von 14 Punkten ist dagegen ausgeschlossen. Weil es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es dem Antragsgegner auch nicht möglich, die langjährige Unfallfreiheit des Antragstellers zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Nicht nachvollziehbar ist schließlich der Vortrag in der Antragsschrift, dass Zustellungsfragen möglicherweise eine größere Rolle spielten und dass die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 14. Juni 2006 nicht am 16. Juni 2006 zugestellt worden sein könnte. Abgesehen davon, dass in der Postzustellungsurkunde die Ersatzzustellung gem. § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 180 ZPO am 16. Juni 2006 ausdrücklich dokumentiert ist und die urlaubsbedingte Abwesenheit des Antragstellers hierfür ohne Belang ist, ist eine rechtliche Relevanz einer fehlerhaften Zustellung nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat die Verfügung jedenfalls erhalten und hiergegen auch unter dem 25. Juni 2006 Widerspruch eingelegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.