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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 695/12·18.06.2012

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung wegen Cannabiskonsums abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis. Das VG Gelsenkirchen hielt die Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit für rechtmäßig, da ein Blut-THC-Wert von 3,2 ng/ml auf zeitnahen Konsum und Beeinträchtigung hinweist. Die sofortige Vollziehung blieb bestehen; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung gerechtfertigt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet die Interessenabwägung des vorläufigen Rechtsschutzes; ist die angegriffene Verwaltungsmaßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, ist der Antrag unbegründet.

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Erreicht der Blut‑THC‑Wert den für § 24a Abs. 2 StVG festgesetzten Grenzwert von 1 ng/ml, rechtfertigt dies die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums und indiziert eine relevante Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

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Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter nachgewiesenem Cannabiseinfluss begründet die Vermutung, dass der Betroffene Konsum und Fahren nicht trennen kann; bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde insoweit kein Ermessen zu.

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Zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist nach § 14 Abs. 2 FeV regelmäßig ein medizinisch‑psychologisches Gutachten (MPU) vorzulegen; bloße Angaben über angebliche Abstinenz oder vereinzelte Drogenscreenings genügen nicht.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abge-lehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2691/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Mai 2012 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall zunächst, dass der Antragsteller am 19. Dezember 2011 gegen 12:10 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. vom 27. Januar 2012 festgestellte THC-Wert von 3,2 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

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Ob dem Antragsteller - wie dieser vorträgt - nicht bewusst war, dass er noch unter Drogeneinfluss stand, ist unerheblich.

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Da der Antragsteller schon nach seinem eigenen Vortrag bis Dezember 2011 mehrfach Cannabis konsumiert hatte, ist jedenfalls für den damaligen Zeitpunkt von im Rechtssinne gelegentlichem Konsum auszugehen. Im Übrigen ist seine Angabe, das letzte Mal 2 Tage zuvor geraucht zu haben, unbeschadet der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu seinem früheren Konsum und der Absicht, diesen aufzugeben, offensichtlich unzutreffend. Denn die gemessene THC-Konzentration für die am Tattag um 13:35 Uhr entnommene Blutprobe weist deutlich darauf hin, dass der letzte Konsum nur wenige Stunden zuvor gewesen sein dürfte, da die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben wird und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum sich diese Zeitspanne erhöhen kann.

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Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinsich-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV). Allein die Behauptung, seit Dezember keine Drogen mehr konsumiert zu haben, und das Angebot von Drogenscreenings reichen dafür nicht aus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.