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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 694/10·01.08.2010

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgelehnt

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Gewerbeuntersagung. Das Gericht prüfte nach § 80 Abs. 5 VwGO summarisch und lehnte den Antrag ab, da die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagung nach § 35 GewO; die Antragstellerin ist wirtschaftlich leistungsunfähig und ohne nachvollziehbares Sanierungskonzept.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur eine summarische Prüfung vorzunehmen; die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nur bei erkennbaren ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme geboten.

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Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ist gerechtfertigt, wenn der Gewerbetreibende unzuverlässig ist und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen erforderlich und verhältnismäßig ist.

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Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und erhebliche Steuerrückstände können als Indizien für Unzuverlässigkeit und damit für die Notwendigkeit einer Gewerbeuntersagung herangezogen werden; die Ursachen der Überschuldung sind hierfür unerheblich.

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Vage Sanierungsankündigungen (z. B. geplante Kosteneinsparungen) genügen nicht; ein tragfähiges und konkretes Sanierungskonzept ist erforderlich, um Aussicht auf Aufhebung oder Aussetzung einer Gewerbeuntersagung zu begründen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2765/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Juni 2010 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der der Antragstellerin die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes "Getränkeabholmarkt" im stehenden Gewerbe und jeder anderen selbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse der Antragstellerin an einer weiteren selbständigen oder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.

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An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Die Antragstellerin ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch die Antragstellerin notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb der Antragstellerin nicht erkennbar ist. Der bloße Hinweis, dass Kosteneinsparungen geplant sind, ist insoweit nicht ausreichend. Die Rückstände beim Finanzamt I. - sind - trotz der im Rahmen der Antragsbegründung aufgeführten Zahlungen, die im Übrigen im Rahmen von Forderungspfändungen erfolgten - während des Verwaltungsverfahrens von Februar bis Juni 2010 von ca. 44.800 EUR auf über 56.000 EUR angestiegen. Dabei ist unerheblich, dass der Antragsgegner in seiner Ordnungsverfügung nicht aufgeschlüsselt hat, wie sich diese Steuerrückstände im Einzelnen zusammensetzen. Spätestens nach Erhalt des Anhörungsschreibens vom 4. Mai 2010 hätte sich die Antragstellerin hierüber informieren können und müssen. Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass sie wirtschaftlich leistungsunfähig ist.

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Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einer Gewerbetreibenden erwartet werden, dass sie bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihren Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294.

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Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Dauer der bisherigen gewerblichen Tätigkeit der Antragstellerin. Dies gilt auch hinsichtlich ihres Einwandes, ihr sei seit der Anhörung nicht hinreichend Zeit zur Konsolidierung ihres Geschäftes eingeräumt worden. Die der Antragstellerin im Rahmen der Anhörung eingeräumte Frist dient nämlich nicht dazu, ihr Zeit für die Konsolidierung ihres Betriebes zu geben. Vielmehr soll sie während dieser Zeit Gelegenheit erhalten, sich insbesondere zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und dem Gang des Verfahrens zu äußern.

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Schließlich bleibt es der Antragstellerin unbenommen, im Falle einer doch noch möglichen Sanierung des Betriebes und ihrer Vermögensverhältnisse zu versuchen, unmittelbar mit dem Antragsgegner eine Duldungsvereinbarung zu erreichen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).