Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hält die aufschiebende Wirkung für nicht wiederherstellungswürdig, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Entscheidend sind ein erhöhter THC-Wert und die daraus folgende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die sofortige Vollziehung wird wegen überwiegenden Schutzinteressen Dritter bestätigt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann zu gewähren, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; reicht die vorläufige Prüfung die Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme, ist die Wiederherstellung zu versagen.
Ein im toxikologischen Gutachten festgestellter THC-Wert, der den von der Grenzwertkommission für § 24a Abs. 2 StVG gesetzten Grenzwert deutlich übersteigt, rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.
Das bewiesene Unvermögen, Konsum von Cannabis und Fahrzeugführung zu trennen, begründet die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr und führt unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis, wobei die Entziehung bei diesem Sachverhalt nicht im Ermessen der Behörde steht.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit Dritter das Interesse des Betroffenen an der Vollziehungsaussetzung überwiegt; formelle Bedenken gegen die Vollziehung sind nicht ersichtlich.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Januar 2007 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ausgangspunkt der Betrachtung ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 28. Oktober 2005 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann,
vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -.
Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens von Prof. Dr. E. (Institut für Rechtsmedizin der Universität Düsseldorf) vom 19. Februar 2006 festgestellte THC-Wert von 6,0 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend,
vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Da der Antragsteller damit bewiesen hat, dass er zwischen Cannabis- Konsum und Fahren nicht trennen kann, kommt es vorliegend weder darauf an, ob er regelmäßig Cannabis konsumiert (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV -), noch ob die festgestellte Alkoholisierung (Ziffer 9.2.2) gerichtsverwertbar ist.
Ebenso wenig bedarf vorliegend einer weiteren Klärung, wie es sich mit dem BTM-Besitz des Antragstellers am 4. Juni 2006 verhält und dessen strafrechtlicher Behandlung - Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach 1042 Js 012901/06.
Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis zwischenzeitlich nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis ggfs. noch im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV) und die im Übrigen auch die aktenkundigen Alkoholprobleme (Entziehung der Fahrerlaubnis durch Strafbefehl des Amtsgerichts I. -X. vom 7. Oktober 2004 - 8 Cs 50 Js 618/04 AK 540/04 bei einer BAK von 1,46 ) aufzugreifen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.