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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 668/07·09.07.2007

Aufschiebende Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabis abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Gericht stellt fest, dass die Verfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist; eine unterlassene Anhörung ist nach §45 VwVfG NRW nachholbar und unbeachtlich. Wegen eines THC‑Werts über dem Grenzwert und bewiesener Ungeeignetheit ist die sofortige Vollziehung gerechtfertigt; der Antrag wird abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann zu Gewähren, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; überwiegt bei summarischer Prüfung die Voraussicht der Rechtmäßigkeit der Verfügung, ist der Antrag unbegründet.

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Das Fehlen einer vorherigen Anhörung ist unbeachtlich, wenn die Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG (NRW) nachgeholt werden kann.

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Erreicht der im Blut nachgewiesene THC‑Wert den für § 24a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Grenzwert (1 ng/g bzw. ml), rechtfertigt dies die Annahme eines zeitnahen Konsums mit beeinträchtigender Wirkung; das Erreichen des Grenzwerts ist für relevanten Cannabiseinfluss erforderlich und ausreichend.

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Ist bewiesen, dass eine Person zwischen Cannabiskonsum und Fahren nicht trennen kann, liegt die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vor und die Entziehung der Fahrerlaubnis steht nicht im Ermessensspielraum der Behörde.

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Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann durch den gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis, insbesondere eine medizinisch‑psychologische Untersuchung (§ 14 Abs. 2 FeV), erreicht werden.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NW§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Juni 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Allerdings ist nicht ersichtlich, warum vor dem Erlass dieser Verfügung nicht eine Anhörung - ggfs. mit einer kurzen Frist - möglich gewesen sein sollte. Der darin liegende Verfahrensfehler ist aber gemäß §°45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vorliegend unbeachtlich, da die Anhörung nachgeholt werden kann.

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Ausgangspunkt der Betrachtung ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 23. Februar 2007 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann,

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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 - und 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -.

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Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens von Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin der Universität C. ) vom 22. April 2007 festgestellte THC-Wert von 2,4 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend,

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vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Da der Antragsteller damit bewiesen hat, dass er zwischen Cannabis- Konsum und Fahren nicht trennen kann, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob er gelegentlich oder gar regelmäßig Cannabis konsumiert (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV -).

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Vgl. dazu: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2007 - 10 S 3202706 -, Verkehrs-mitteilungen 2007, 48

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Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis zwischenzeitlich nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis ggf. noch im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Angesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich der Fahrerlaubnis der Klasse B, wenn - wie vorgetragen - der Antragsteller Berufskraftfahrer ist.