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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 663/17·08.05.2017

Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Gewerbeuntersagung

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Gewerbeuntersagung. Das VG hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, weil die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Der Antragsteller ist nach § 35 GewO unzuverlässig wegen fortbestehender Steuerrückstände; ein Sanierungskonzept liegt nicht vor. Die Androhung eines Zwangsgeldes sowie die Kostenentscheidung treffen den Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung gerechtfertigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

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Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO kann sich aus andauernder Nichtbefolgung öffentlich-rechtlicher Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen ergeben.

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Bei summarischer Prüfung im gewerberechtlichen Verfahren ist eine inhaltliche Überprüfung der festgesetzten Steuern ausgeschlossen.

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Das Fehlen eines erkennbaren Sanierungskonzepts kann die Verhältnismäßigkeit einer Gewerbeuntersagung und einer erweiterten Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO begründen; die Androhung eines Zwangsgeldes ist dann zulässig.

Relevante Normen
§ GewO § 35§ 80 Abs. 5 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2380/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.

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Es bestehen an der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungen nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Dabei ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers daraus, dass er seinen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen seit längerer Zeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung, der sie folgt.

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers nicht erkennbar ist. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat in der Antragsschrift vom 28. Februar 2017 erklärt, zwischenzeitlich seien einzelne Zahlungen auf die offenen Steuerforderungen geleistet worden und die noch offenen Beträge wolle der Antragsteller kurzfristig tilgen. Laut Auskunft des Finanzamts S.               vom 10. April 2017 (Gerichtsakte Bl. 10) betrug der Rückstand zu diesem Zeitpunkt allerdings 6.413,31 Euro, er hat sich also im Vergleich zum in der Ordnungsverfügung genannten Betrag von 6.312,73 Euro sogar noch etwas erhöht. Von einer Reduzierung oder gar vollständigen Begleichung der Rückstände kann daher keine Rede sein. Hinsichtlich dieser Auskunft des Finanzamts vom 10. April 2017 hat der Antragsteller die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, von der er bis heute keinen Gebrauch gemacht hat.

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Gewerberechtlich belanglos ist, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, juris, dort Rn. 21, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, GewArch 1982, 294.

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Im gewerberechtlichen Verfahren findet eine inhaltliche Überprüfung der festgesetzten Steuern nicht statt.

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Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die Androhung eines Zwangsgeldes nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 ‑ 4 B 1637/04 ‑, NVwZ‑RR 05, 215 und juris).