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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 656/13·04.07.2013

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Entziehungsverfügung wegen Drogenabhängigkeit abgelehnt; Teilrücknahme eingestellt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Entziehungsverfügung und einen Gebührenbescheid; den Antrag gegen den Gebührenbescheid zog er zurück. Das Gericht stellte das Verfahren insoweit ein und lehnte den übrigen Antrag nach summarischer Interessenabwägung ab. Zur Begründung verwies es auf frühere Gutachten und nachgewiesene Cannabiskonsume, die die positive Prognose widerlegen und eine Ungeeignetheit begründen. Die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung wurde dem Schutz der Allgemeinheit untergeordnet.

Ausgang: Antrag insoweit eingestellt (Rücknahme); der übrige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, da Ungeeignetheit und Rechtmäßigkeit der Verfügung wahrscheinlich sind

Abstrakte Rechtssätze

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; ergibt die summarische Prüfung, dass die angegriffene Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist, ist der Antrag unbegründet.

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Eine diagnostizierte Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen schließt die Kraftfahreignung aus (vgl. § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. FeV und den Begutachtungs-Leitlinien).

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Nachträgliche, nachgewiesene Drogenkonsume, insbesondere bei vorheriger Diagnose mit Suchtverlagerungstendenz, widerlegen eine zuvor bejahte positive Prognose zur dauerhaften Abstinenz und können die Ungeeignetheit zur Fahrerlaubnis begründen.

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Bei feststehender Ungeeignetheit der Fahrerlaubnisinhabers steht der Behörde kein Ermessen zu; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse am Schutz von Leib und Leben besteht.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV§ Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV§ 14 Abs. 2 FeV

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.538,08 € festgesetzt.

Gründe

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Das Verfahren war hinsichtlich des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Gebührenbescheid einzustellen, da der Antragsteller den Antrag insoweit mit Schriftsatz vom 11. Juni 2013 zurückgenommen hat (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).

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Im Übrigen ist der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2722/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Mai 2013 wiederherzustellen,

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gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil bei ihm eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen diagnostiziert wurde und er die Voraussetzungen für die Kraftfahreignung nach einer solchen Diagnose nicht mehr erfüllt (§ 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV -, Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV und Ziffer 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, Stand: 2. November 2009).

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Beim 1982 geborenen Antragsteller wurde in zwei Gutachten des TÜV Nord vom 19. Mai 2008 und vom 28. Januar 2011 eine Drogenabhängigkeit mit Tendenz zur Suchtverlagerung und eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert. Er hat nach eigenen Angaben den Gutachtern gegenüber zufolge seit seinem sechzehnten Lebensjahr Alkohol getrunken. 1997 habe er mit Cannabiskonsum an den Wochenenden begonnen, ab 1998/1999 habe er täglich Cannabis geraucht und zwischendurch Ecstasy genommen. Ab 1999/2000 sei Heroin dazugekommen. Nach einer Entgiftungsbehandlung im Mai 2001 sei er wieder mit Cannabis und Heroin rückfällig geworden. Seit Juli 2001 habe er jedoch nur noch Cannabis konsumiert, seit 2006 lebe er drogenfrei.

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Der Antragsteller hat durch seinen Cannabiskonsum zwischen Oktober 2012 und Januar 2013 gezeigt, dass er die Voraussetzungen für die Kraftfahreignung nach der Diagnose einer Drogenabhängigkeit nicht mehr erfüllt. Durch die Konsumakte ist die positive Prognose des Gutachtens vom 28. Januar 2011 widerlegt. Sie zeigen, dass die Abstinenz des Antragstellers entgegen der Prognose des Gutachtens nicht dauerhaft ist und deuten auf eine (erneute) Suchtverlagerung hin.

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Das Gutachten vom 28. Januar 2011 ging zutreffend davon aus, dass eine positive Beurteilung der Kraftfahreignung des Antragstellers eine anhaltende Abstinenz von Drogen und Alkohol aufgrund einer tragfähigen und ausreichend gefestigten Motivation erfordert (vgl. Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahrer, Ziffer 3.12.1). Aufgrund der nachgewiesenen Abstinenzzeit von zwölf Monaten, einer umfassenden Änderung der Lebenssituation und einer nachvollziehbar geschilderten Motivation zur dauerhaften Drogenfreiheit kam das Gutachten zu dem Ergebnis, dass von einer angemessenen Bewältigung der Rauschmittelabhängigkeit mit stabiler Abstinenz ausgegangen werden könne. Aus den nachgewiesenen und eingeräumten Fällen von Cannabiskonsum ergibt sich jedoch, dass die Abstinenz des Antragstellers nicht dauerhaft ist. Der Antragsteller wurde am 13. Oktober 2012 im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten. Ein Drogenvortest fiel positiv für THC I und II aus. Den kontrollierenden Beamten gegenüber räumte der Antragsteller ein, dass er gelegentlich Cannabisprodukte konsumiere. In der ihm anschließend entnommenen Blutprobe konnte laut des Gutachtens der Universitätsmedizin H.         , Abteilung Rechtsmedizin, vom 1. November 2012 THC qualitativ nachgewiesen werden, allerdings in einer Konzentration von weniger als 1,0 ng/ml. Zudem enthielt die Probe 11,5 ng/ml THC-COOH. Am 7. Januar 2013 wurde der Antragsteller erneut von der Polizei kontrolliert. Dort gab er an, zuletzt am Wochenende einen Joint geraucht und bereits des Öfteren Cannabis konsumiert zu haben. In der ihm anschließend entnommenen Blutprobe konnte kein THC, jedoch eine Konzentration von 8,8 ng/ml THC-COOH nachgewiesen werden.

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Hinzu kommt, dass diese Fälle von Cannabiskonsum Indizien für eine Suchtverlagerung sind, die aufgrund der bisherigen Diagnosen zur Drogenabhängigkeit des Antragstellers besonders schwer wiegen. Das Gutachten des TÜV Nord vom 19. Mai 2008 ist unter anderem deshalb negativ ausgefallen, weil eine Drogen- und Alkoholabhängigkeit diagnostiziert wurde und sich aus dem Konsumverhalten des Antragstellers deutliche Hinweise auf eine Suchtverlagerung ergaben. Der Antragsteller hatte angegeben, seit dem Verzicht auf Heroin und Cannabis bei verschiedenen Gelegenheiten Alkohol getrunken zu haben, darunter auch einmal in größeren Mengen bis hin zu dem Punkt, dass er so betrunken gewesen sei, dass er „kaum noch etwas wusste“. Dies wertete der Gutachter als einen deutlichen Hinweis auf eine Suchtverlagerung. Vor diesem Hintergrund deuten die Fälle von Cannabiskonsum seit Oktober 2012 darauf hin, dass der Antragsteller erneut den Konsum einer Art von Drogen durch den Konsum einer anderen Art ersetzt und nicht, wie im Gutachten vom 18. Januar 2011 angenommen, dauerhaft abstinent von jeder Art Drogen und Alkohol lebt.

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Vor diesem Hintergrund ist dem allgemein gehaltenen Vortrag des Antragstellers, dass aus dem gelegentlichen Konsum von Cannabis nicht auf eine Drogenabhängigkeit zu schließen sei, nicht zu folgen. Angesichts der lange andauernden Drogenabhängigkeit mit der Tendenz zur Suchtverlagerung erklärt dieser Vortrag nicht nachvollziehbar, welche Umstände dazu geführt haben, dass der Antragsteller trotz der im Gutachten aus dem Jahr 2011 aufgezählten veränderten Lebensumstände und der daraus folgenden Abstinenzmotivation erneut Cannabis zu sich nahm.

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Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.

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Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris. Hinzu kommt gemäß ständiger Rechtsprechung ¼ der streitigen Gebühren und Auslagen.