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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 655/07·23.07.2007

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis. Das Gericht hält den Eilantrag zwar für zulässig, sieht die Interessenabwägung jedoch zu Lasten des Antragstellers entschieden. Wegen langjährigen, regelmäßigen Cannabiskonsums ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben; die sofortige Vollziehung und die Zwangsmittelandrohung sind daher zulässig. Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 2.500 EUR.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet die Interessenabwägung; die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nur gerechtfertigt, wenn die Interessen des Antragstellers das öffentliche Schutzinteresse überwiegen.

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Regelmäßiger, langjähriger Cannabiskonsum begründet nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; ein ergänzendes Screening ist nach § 11 Abs. 7 FeV nicht erforderlich, wenn der Sachverhalt dies bereits nahelegt.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn die Ungeeignetheit des Betroffenen überwiegend feststeht und das Interesse am Schutz von Leib und Leben Dritter das Interesse des Betroffenen überwiegt.

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Die Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung einer rechtmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme ist nicht zu beanstanden, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen der Anordnung vorliegen.

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Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann und ist der Nachweis der Eignung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu verlangen (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ FeV, Anlage 4 Ziffer 9.2.1§ 11 Abs. 7 FeV§ 3 Abs. 3 StVG§ 14 Abs. 2 FeV

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Mai 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Entscheidend ist vorliegend, dass der Antragsteller schon nach eigenen Angaben in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 16. März 2007 (Seiten 17 ff der Gerichtsakte) seit vielen Jahren - möglicherweise in unterschiedlichen Mengen - regelmäßig Cannabis konsumiert und deshalb ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV -). Eine Abklärung durch ein Screening bedurfte es deshalb nicht, vgl. § 11 Abs. 7 FeV.

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Da in dem anstehenden Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht kam und auch in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts V. vom 3. Juli 2007 (95 Ls 186 Js 768/06 - 22/07) nicht ausgesprochen wurde, ist auch § 3 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes nicht einschlägig.

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Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis zwischenzeitlich nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis ggf. noch im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Angesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich der Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3.