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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 645/15·01.04.2015

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht / FahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Gericht prüfte, ob die Entziehung bei summarischer Prüfung rechtswidrig ist. Ein Blut‑THC‑Wert von 33,5 ng/ml und hoher THC‑COOH‑Wert sprechen für zeitnahen bzw. regelmäßigen Konsum, ein Nachweis dauerhafter Eignung (z. B. MPU) fehlt. Der Antrag wurde abgewiesen und die Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Behörde

Abstrakte Rechtssätze

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Im Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt und die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist.

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Überschreitet der im Blut festgestellte THC‑Wert den von der Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml erheblich, rechtfertigt dies bei summarischer Prüfung die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

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Ein hoher THC‑COOH‑Wert kann Indiz für regelmäßigen Cannabiskonsum sein und verschlechtert die Prognose der dauerhaften Fahreignung.

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Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis setzt den Nachweis voraus, dass der Betroffene nicht regelmäßig konsumiert oder zwischen Konsum und Fahren wirksam trennt; hierfür ist in der Regel eine medizinisch‑psychologische Begutachtung erforderlich.

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Bei feststehender Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen zu; die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung ist gerechtfertigt, da das öffentliche Sicherheitsinteresse regelmäßig überwiegt.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Leitsatz

Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1463/15 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Februar 2015 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit im Ergebnis rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am   00.00.0000 gegen 14.50 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N.       vom 18. Juli 2013 festgestellte THC-Wert von 33,5 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07.

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Die sehr hohe Konzentration von THC-COOH (154,9 ng/ml) weist nach den Ausführungen des Rechtsmedizinischen Gutachtens zudem darauf hin, dass der Antragsteller möglicherweise regelmäßiger Konsument von Cannabisprodukten ist.

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Der Antragsteller hat zu seinen Konsumgewohnheiten keine tatsächlichen Angaben gemacht. Er beruft sich darauf, dass ein regelmäßiger Konsum allenfalls zum Tatzeitpunkt vorgelegen habe; seitdem habe er kein Cannabis mehr konsumiert. Diese Behauptung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung wiedererlangt hätte.

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Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis voraus, dass der Betroffene Cannabis nicht regelmäßig konsumiert oder bei gelegentlichem Konsum hinreichend zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeugs trennt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nicht schon mit einem Verzicht auf Drogenkonsum nachgewiesen. Es bedarf zusätzlich des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich ‑ und so auch hier ‑ nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden (vgl. auch § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2015, - 16 B 57/15 -, juris Rdnr. 4 f (ständige Rechtsprechung).

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Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Zudem ergibt auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das Interesse des Antragstellers daran, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung zurückstehen muss. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller sind vergleichsweise gering. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.