Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht erklärt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für unbegründet, da die Verfügung bei summarischer Prüfung überwiegend rechtmäßig erscheint. Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung aus; ein eingestelltes Strafverfahren hindert die eigene verwaltungsrechtliche Bewertung nicht. Die Kosten trägt der Antragsteller, Streitwert 2.500 EUR.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zulasten des Antragstellers
Abstrakte Rechtssätze
Die wiederherstellende Anordnung der aufschiebenden Wirkung richtet sich nach der Interessenabwägung des § 80 Abs. 5 VwGO; sie ist zu versagen, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Der einmalige Konsum harter Betäubungsmittel (z. B. Amphetamin) schließt die Kraftfahreignung nach den einschlägigen Vorschriften der FeV aus, unabhängig davon, ob unter Wirkung gefahren wurde.
Eine Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO begründet keine bindenden Feststellungen für die verwaltungsbehördliche Eignungsprüfung; die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht darf eine eigenständige Sachverhalts- und Rechtsbewertung vornehmen.
Bei feststehender Ungeeignetheit der Fahrerlaubnisinhaberschaft besteht kein Ermessen der Behörde gegen die Entziehung; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn überwiegende öffentliche Interessen vorliegen.
Nachweise über zeitlich begrenzte Abstinenz (z. B. Haaranalyse) sind für die Annahme eines stabilen Einstellungswandels nur begrenzt tauglich; für die Wiedererteilung sind in der Regel weitergehende Nachweise, insbesondere eine medizinisch-psychologische Untersuchung (§ 14 Abs. 2 FeV), erforderlich.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2498/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2009 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller am 3. Oktober 2008 Amphetamin konsumiert hat, wird von ihm nicht bestritten. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,
so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599.
Es sind auch keine Umstände erkennbar, die es rechtfertigen, den Fall des Antragstellers entsprechend der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 FeV ausnahmsweise anders zu bewerten als andere Fälle, in denen jedenfalls einmal harte Drogen konsumiert wurden, der Drogenkonsum jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs stand. Im Übrigen ist die - nachgeschobene - Behauptung des Antragstellers, bei seinem Konsum habe es sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt, bereits in keiner Weise substantiiert und somit nicht glaubhaft dargelegt.
Der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis steht auch nicht entgegen, dass das gegen den Antragsteller von der Staatsanwaltschaft E. eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Erwerbs und des Besitzes von Betäubungsmitteln (Az.: 72 Js 790/08) gemäß § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung - StPO - eingestellt worden ist. Die Kammer ist hierdurch nicht gehindert, eine eigene Sachverhaltsbewertung vorzunehmen. Bindende Feststellungen im Strafverfahren im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVG liegen im Falle der Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 1 StPO nicht vor,
vgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Auflage, Erläuterung 27 zu § 3 StVG.
Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Zwar hat die Jugendgerichtshilfe der Stadt E1. in ihrem Schriftsatz vom 11. März 2009 ausgeführt, der Antragsteller habe sein Fehlverhalten reflektiert. Nicht belegt ist aber, ob beim Antragsteller tatsächlich ein stabiler Einstellungswandel im Hinblick auf seinen Umgang mit Drogen stattgefunden hat. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung vom 6. Juni 2009 über die Durchführung einer Haaranalyse ist hingegen nicht ausreichend. Sie vermag allenfalls nachzuweisen, dass der Antragsteller seit etwa 7 Monaten keine Drogen mehr konsumiert hat.
Angesichts dessen ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.