Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 644/10·15.07.2010

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtFahrerlaubnis-/StraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Gericht hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, weil die Verfügung voraussichtlich rechtmäßig ist. Maßgeblich sind hoher THC-Wert (15 ng/ml) und unglaubhafte Angaben zum einmaligen Konsum; eine spätere ärztliche Bescheinigung ersetzt nicht die FeV/MPU.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus und ist nur zu gewähren, wenn nach summarischer Prüfung die Interessen des Antragstellers überwiegen.

2

Ein im Blut nachgewiesener THC-Wert, der den von der Grenzwertkommission für § 24a Abs. 2 StVG gesetzten Grenzwert erheblich übersteigt, begründet mit hoher Wahrscheinlichkeit einen zeitnahen Konsum und damit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

3

Behauptungen eines lediglich gelegentlichen oder einmaligen Cannabiskonsums entlasten den Betroffenen nur, wenn er konkrete und glaubhafte Umstände darlegt, die wiederholten oder zeitnahen Konsum ausschließen.

4

Ärztliche Bescheinigungen über spätere Blutuntersuchungen ersetzen nicht die nach § 14 Abs. 2 FeV vorgeschriebene medizinisch-psychologische Untersuchung und genügen nicht zur Widerlegung von Geeignetheitszweifeln.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der sinngemäß gestellte Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2565/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Juni 2010 wiederherzustellen,

4

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

5

Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 25. Februar 2010 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

6

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

7

Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des Prof. Dr. med. N. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. ) vom 18. März 2010 festgestellte THC-Wert von 15,0 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

8

Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

9

Die Behauptung des Antragstellers, er habe lediglich dieses eine Mal Cannabis zu sich genommen, er sei also im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - kein "gelegentlicher" Konsument, dürfte zwar in rechtlicher Hinsicht relevant sein,

10

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2008 - 16 B 868/08 -,

11

ist aber in hohem Maße tatsächlichen Zweifeln ausgesetzt. So spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass der Antragsteller gerade im Anschluss an einen experimentellen Erstkonsum - das heißt bei noch weitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen der Cannabiseinnahme - das besondere Risiko einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eingegangen wäre. Berücksichtigt man weiter, dass angesichts der relativ geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung das Auffälligwerden ausgerechnet eines Erstkonsumenten einen seltenen Zufall darstellen dürfte, könnte dem Antragsteller seine dahingehende Einlassung nur dann abgenommen werden, wenn er die Umstände seines (einmaligen) Cannabiskonsums konkret und glaubhaft dargelegt hätte.

12

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2008 - 16 B 1833/07 - und 11. September 2008 - 16 B 868/08 -.

13

Daran fehlt es vorliegend. Die Angaben des Antragstellers unterliegen hinsichtlich seines Cannabiskonsums durchgreifenden Zweifeln. Dies gilt zunächst angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller der Polizei ausweislich der Strafanzeige vom 25. Februar 2010 als Betäubungsmittelkonsument "hinreichend" bekannt ist. Soweit der Antragsteller mit Blick hierauf vorträgt, familiäre Spannungen hätten seine Ehefrau veranlasst, gegenüber der Polizei unzutreffende Angaben hinsichtlich seines Betäubungsmittelkonsums zu machen, vermag dies die Zweifel nicht auszuräumen. Vielmehr werden diese dadurch verstärkt, dass das Vorbringen, das der Antragsteller selbst bezüglich seines Cannabiskonsums gemacht hat, nicht plausibel ist. So hat er ausweislich der vorgenannten Strafanzeige gegenüber der Polizei erklärt, am 25. Februar 2010 habe ausschließlich seine Beifahrerin Cannabis konsumiert. Er habe letztmalig vor etwa einer Woche Cannabis konsumiert. Dies ist angesichts des Ergebnisses des toxikologischen Gutachtens vom 18. März 2010 unglaubhaft. Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben, und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen, gelegentlich auf über 24 Stunden.

14

Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 178.

15

Die vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 21. Juni 2010 über eine Blutuntersuchung vom 14. Juni 2010 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Derartige Untersuchungen sind als Nachweis dafür, dass der Betreffende nunmehr den Konsum von Cannabis und Fahren trennen kann, nicht geeignet. Insoweit schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

16

Angesichts der danach feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Etwaige damit verbundene - insbesondere berufliche - Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.