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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 643/07·02.07.2007

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholfahrt abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis, nachdem ihm eine MPU angeordnet worden war wegen einer früheren Alkoholfahrt (BAK 1,91 ‰). Das VG Gelsenkirchen erklärte den Antrag für zulässig, aber unbegründet: §13 Nr. 2c FeV schreibe die MPU bei BAK ≥1,6 ‰ zwingend vor. Die Weigerung, die MPU beizubringen, ermöglicht nach §11 Abs. 8 FeV den Schluss auf Nichteignung; die sofortige Vollziehung ist daher gerechtfertigt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Behörde.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Fahrerlaubnis-Verordnung (§13 Nr. 2c FeV) schreibt die Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zwingend vor, wenn eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr festgestellt wurde; der Behörde steht insoweit kein Ermessen zu.

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Ein im Verkehrszentralregister verzeichneter Alkoholverstoß bleibt für verwaltungsrechtliche Entscheidungen verwertbar, auch wenn er lange zurückliegt; strafrechtliche Verjährungs- oder Vollstreckungsfristen begründen hierfür keinen Ausschluss.

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Wird eine nach §13 Nr. 2c FeV angeordnete MPU nicht beigebracht, kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß §11 Abs. 8 FeV aus der Nichtvorlage auf Nichteignung schließen.

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Ist der Entzug der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und überwiegen die Schutzinteressen Dritter, rechtfertigt dies die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.

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Die Verwaltungsbehörde ist nicht an ein strafgerichtliches Urteil gebunden, soweit dieses keine ausdrücklichen Feststellungen zur Fahreignung enthält; eine weitergehende Bindungswirkung aus §3 Abs. 4 StVG besteht nicht.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 13 Nr. 2c FeV§ 3 Abs. 4 StVG§ 11 Abs. 8 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2

Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juni 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, weil er der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) über seine Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Im Hinblick auf das Widerspruchs- und Antragsvorbringen wird ergänzend ausgeführt, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in § 13 Nr. 2 c zwingend („ordnet an, dass ... beizubringen ist") die Beibringung einer MPU vorschreibt, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner insoweit nicht zu. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da der Antragsteller am 4. Dezember 1999 ein Fahrzeug mit einer BAK von 1,91 Promille geführt hatte. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass diese Tat schon über 7 Jahre zurückliegt. Da diese Tat zu Recht noch im Verkehrszentralregister verzeichnet ist, ist sie auch verwertbar. Soweit der Antragsteller demgegenüber kürzere strafrechtliche Verjährungs- bzw. Vollstreckungsfristen anwenden möchte, gibt es dafür im Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder der Fahrerlaubnis-Verordnung keinen rechtlichen Ansatzpunkt. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller seit dieser Tat wieder als Berufskraftfahrer ohne festgestellten Verstoß am Straßenverkehr teilnimmt, ist angesichts des Wortlauts des § 13 Nr. 2c FeV rechtlich ohne Belang.

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Im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers besteht gemäß § 3 Abs. 4 StVG auch keine Bindung des Antragsgegners an das Strafurteil des Amtsgerichts S. vom 26. Mai 2000 (28 Cs 56 Js 29/00 - 28 AK 130/00). Unabhängig davon, dass dieses Urteil selbst keine ausdrücklichen Feststellungen zur Eignung enthält - eine Zusammenschau mit den Beschlüssen nach § 111a der Strafprozessordnung und dem Strafbefehl ist angesichts des Wortlauts des § 3 Abs. 4 StVG rechtlich nicht möglich - und deshalb keine Bindung besteht, ist der Antragsgegner auch nicht etwa von der erwiesenen Nichteignung des Antragstellers ausgegangen, so dass auch inhaltlich kein Widerspruch zum Urteil des Amtsgerichts erkennbar ist. Denn der Antragsgegner hat lediglich die bei Eignungszweifeln ohne behördliches Ermessen gemäß § 13 Nr. 2c FeV vorgesehene MPU angeordnet.

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Da der Antragsteller sich weigert, die demnach zu Recht angeforderte MPU beizubringen, darf gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden. Da diese in aller Regel anzunehmen ist

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- vgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, § 11 FeV Anm. 35 (S. 269) -

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und vorliegend auch keine Besonderheiten vorgetragen oder erkennbar sind, bedarf dies auch keiner weiteren Begründung.

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Ist dem Antragsteller deshalb zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen worden, bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen, insbesondere beruflichen Nachteile hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

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Andererseits bleibt es dem Antragsteller unbenommen, den für die Eignungsfeststellung erforderlichen Nachweis ggf. noch im Widerspruchsverfahren durch Vorlage einer MPU zu führen. Sollte er nunmehr eine Begutachtung nicht mehr verweigern, sollte das Widerspruchsverfahren ausgesetzt werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. der alten Klasse 3, wenn sie - wie vorgetragen - beruflich genutzt wird.