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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 639/07·23.07.2007

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Fahrerlaubnisverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtVerkehrsverwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Gefundene Betäubungsmittel und ein positiver Drogentest rechtfertigen die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens; die Nichtvorlage erlaubt den Schluss auf Nichteignung. Die öffentliche Sicherheit überwiegt das Suspensivinteresse.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Fahrerlaubnisverfahren als unbegründet abgewiesen; Ordnungsverfügung erscheint bei summarischer Prüfung rechtmäßig und öffentliches Interesse überwiegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn das Suspensivinteresse des Antragstellers das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Wirksamkeit der Maßnahme übertrifft.

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Nach § 46 Abs. 3 FeV gelten die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend, wenn Tatsachen Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis ungeeignet ist; die Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen.

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Das Auffinden von Betäubungsmitteln im Fahrzeug in Verbindung mit einem positiven Drogentest begründet hinreichend Anlass, ein medizinisches Screening anzuordnen; ein Ermessensfehltritt ist insoweit nicht ohne Weiteres ersichtlich.

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Erbringt der Betroffene ein rechtmäßig angeordnetes ärztliches Gutachten nicht, kann gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 46 Abs. 3 FeV§ 11 bis 14 FeV§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV§ 11 Abs. 8 FeV

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1821/07 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 26. Juni 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den streitigen Bescheiden, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Gemäß § 46 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn der Betroffene Betäubungsmittel widerrechtlich besitzt oder besessen hat (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV) und damit der Verdacht auf Konsum von Betäubungsmitteln besteht.

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Diese Voraussetzungen sind nach Aktenlage vorliegend gegeben, da im Auto des Antragstellers am 26. November 2006 Marihuana-Krümel und Jointblättchen aufgefunden wurden. Hinzu kommt, dass ein beim Antragsteller durchgeführter Test ergeben hat, dass er Kontakt mit Kokain gehabt hat. Danach besteht an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung des Antragsgegners vom 14. März 2007, ein ärztliches Gutachten (Screening) zur Klärung möglichen Drogenkonsums beizubringen, kein Zweifel. Insbesondere sind Ermessensfehler mit Rücksicht darauf, dass kurz vor der Überprüfung des vom Antragsteller geführten Autos nach den Beobachtungen der Polizeibeamten Gegenstände aus dem Fahrzeug geworfen worden sind und der Antragsteller nach den Angaben der Polizeibeamten schon mehrfach mit Drogen, darunter auch Heroin, aufgefallen ist, nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller vorträgt, der an ihm durchgeführte Drugwipe-Test sei zu ungenau und könne ggf. auch dann schon positiv ausfallen, wenn man einen mit Kokain in Berührung gekommenen Geldschein in der Hand gehalten hat, mag dies zutreffen oder auch nicht. Jedenfalls ist das positive Ergebnis im Zusammenhang mit den aufgefundenen Drogen und Utensilien und den beschriebenen Umständen Anlass genug, der Frage eines möglichen Drogenkonsums weiter nachzugehen. Da der Antragsteller das demnach zu Recht angeordnete Gutachten nicht vorgelegt hat, kann gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden.

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Ist der Antragsteller danach zur Zeit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die Wiedergewinnung seiner Eignung in einem Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen, das zwingend vorgeschrieben ist, § 14 Abs. 2 FeV.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3.