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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 63/07·13.02.2007

Aufschiebende Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabis abgewiesen

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hielt die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung für überwiegend wahrscheinlich rechtmäßig: THC-Wert und Metaboliten weisen auf zeitnahen Konsum mit Beeinträchtigung hin. Die Entziehung und die sofortige Vollziehung wurden bestätigt; der Antrag wurde abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung wegen Cannabiskonsums abgewiesen; Entziehung und sofortige Vollziehung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; erscheint die angefochtene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, ist der Antrag abzuweisen.

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Das Erreichen des durch die Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG festgesetzten THC-Grenzwerts ist erforderlich und ausreichend für die Annahme eines relevanten Cannabiseinflusses und rechtfertigt die Annahme zeitnahen Konsums mit Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

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Die Feststellung, dass eine Person unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug geführt hat und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann, begründet regelmäßig die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr und macht die Entziehung der Fahrerlaubnis geboten; die Behörde handelt insoweit nicht im Ermessen.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist zulässig, wenn überwiegende Schutzinteressen Dritter (Schutz von Leib und Leben) die Nachteile für den Betroffenen überwiegen und die Voraussetzungen der Entziehung fortbestehen.

Relevante Normen
§ FeV, Anl. 4 Nr. 9, 2 zu §§ 11, 13, 14§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV§ 47 Abs. 1 FeV

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Januar 2007 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift ist Folgendes zu ergänzen: Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Antragsteller am 14. November 2006 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann,

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vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -.

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Wenig nachvollziehbar ist die Einlassung des Antragstellers, er habe lediglich 2 Tage vor der Verkehrskontrolle 1-2 Züge Cannabis geraucht. Dies widerspricht bereits seiner eigenen Angabe gegenüber der Polizei am 14. November 2006, derzufolge er am 13. November 2006 um 10 Uhr einen Joint geraucht habe. Ausschlaggebend ist, dass der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens von Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin der Universität C. ) vom 11. Dezember 2006 festgestellte THC-Wert von 6,7 ng/ml den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich übersteigt und daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit rechtfertigt. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend,

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vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Da der Antragsteller damit bewiesen hat, dass er zwischen Cannabis-Konsum und Fahren nicht trennen kann, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob er regelmäßig Cannabis konsumiert (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV -). Hierfür spricht allerdings neben dem festgestellten Metabolitwert von 80,8 ng/ml THC-COOH die Einlassung des Antragstellers laut Polizeibericht vom 14. November 2007, derzufolge er täglich Drogen konsumiere. Wenn der Antragsteller nun vorträgt, er habe seit mindestens einem Jahr im Wesentlichen (?) keinen Kontakt mit Rauschmitteln gehabt, kann dies angesichts seiner früheren Aussage und dem Ergebnis der Blutuntersuchung nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

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Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen beruflichen und privaten Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis zwischenzeitlich nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis ggfs. noch im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die Anordnung, den Führerschein abzuliefern, findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 FeV.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.