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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 630/08·15.07.2008

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung. Das VG lehnt den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab, weil die Interessenabwägung zugunsten der Behörde ausfällt. Formelle Vollstreckungsvoraussetzungen (unanfechtbare Ordnungsverfügung, sofortige Vollziehung, ordnungsgemäße Androhung) sind erfüllt; materielle Einwände sind im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zwangsgeldfestsetzung wird abgewiesen (Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers).

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; sie fällt zu Lasten des Antragstellers, wenn überwiegend dafür spricht, dass die angefochtene Maßnahme rechtmäßig ist und die Klage voraussichtlich erfolglos bleibt.

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Ein auf Handlung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (§ 55 VwVG NRW).

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Die Vollstreckung eines Zwangsgeldes setzt eine ordnungsgemäße Androhung voraus; das festgesetzte Zwangsgeld darf der zuvor angedrohten Höhe nicht widersprechen (§§ 63, 64 VwVG NRW).

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Materielle Einwendungen gegen die zugrunde liegende Ordnungsverfügung sind im Vollstreckungsverfahren gegen die Zwangsgeldfestsetzung grundsätzlich unbeachtlich.

Relevante Normen
§ VwVG NRW § 55 Abs. 1, VwVG NRW § 64 Satz 1§ 80 Abs. 5 VwGO§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW§ 64 Satz 1 VwVG NRW§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 125,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2887/08 gegen die Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners vom 14. April 2008 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Die gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil Überwiegendes dafür spricht, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes zu Recht erfolgt ist und sich die hiergegen gerichtete Klage voraussichtlich als erfolglos erweisen wird.

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Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - VwVG NRW - kann ein auf Handlung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Hier geht es um die Durchsetzung der in der Verfügung des Antragsgegners vom 25. März 2008 dem Antragsteller auferlegten Pflicht, seinen litauischen Führerschein beim Straßenverkehrsamt zur Eintragung eines Vermerks über die Entziehung der Fahrerlaubnis vorzulegen. Diese Pflicht ist durchsetzbar, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Ordnungsverfügung angeordnet hat. Darüber hinaus hat der Antragsteller ein Rechtsmittel gegen die vorgenannte Ordnungsverfügung nicht eingelegt, so dass diese unanfechtbar geworden ist. Das festgesetzte Zwangsgeld ist zudem in der Ordnungsverfügung vom 25. März 2008 ordnungsgemäß angedroht worden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW).

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Nach Aktenlage spricht auch alles dafür, dass die Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes materiell zu Recht (§ 64 Satz 1 VwVG NRW) erfolgt ist. Denn der Antragsteller hat den Führerschein bis zum Erlass der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung nicht vorgelegt.

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Das festgesetzte Zwangsgeld entspricht im Übrigen der vorangegangenen Androhung. Gesichtspunkte, die es als unverhältnismäßig erscheinen ließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der in der Antragsschrift aufgeführte Einwand des Antragstellers richtet sich ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung vom 25. März 2008. Materielle Einwände gegen die Grundverfügung sind jedoch im Vollstreckungsverfahren unerheblich. Unabhängig davon weist die Kammer darauf hin, dass die Rechtsgrundlage für die Anordnung der Vorlage des litauischen Führerscheins beim Straßenverkehrsamt zur Eintragung eines Vermerks über die Entziehung der Fahrerlaubnis in § 3 Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - zu sehen sein dürfte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Auszugehen ist von dem Wert des festgesetzten Zwangsgeldes. Der Betrag von 250,00 Euro ist wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren.