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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 627/11·03.07.2011

Antrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung wegen Kokain abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis nach Kokain-Nachweis. Das Verwaltungsgericht hält die Verfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit für rechtmäßig und lehnt den Antrag ab. Die sofortige Vollziehung bleibt angeordnet; strafprozessuale Einstellungen verhindern die Verwertung des Gutachtens nicht.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis wegen Kokainkonsums als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der einmalige Konsum sog. harter Drogen (z. B. Kokain) reicht grundsätzlich aus, die Kraftfahrereignung zu verneinen.

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Im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung nur wiederherzustellen, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; steht die Anordnungsmaßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig da, ist der Antrag abzuweisen.

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Rechtsmedizinische Befunde, die Drogenkonsum nachweisen, sind im Fahrerlaubnisverfahren verwertbar; eine strafprozessuale Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO steht ihrer Verwertung im verwaltungsrechtlichen Gefahrenabwehrinteresse nicht entgegen.

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Bei feststehender ungeeignetheit des Betroffenen steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis zu; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dann zulässig, wenn das öffentliche Schutzinteresse das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegt.

Relevante Normen
§ FeV §§ 11, 13§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV§ 170 Abs. 2 StPO§ 14 Abs. 2 FeV

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2450/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2011 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahrereignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahrereignung zu verneinen,

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so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599.

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Insoweit ist es unbeachtlich, dass das Strafverfahren wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter BTM-Einfluss gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.

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Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat. Dies ergibt sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum C. ) vom 2. März 2011, demzufolge beim Antragsteller am Tattag (23. Januar 2011) Kokain (40,2 ng/ml) und das Stoffwechselprodukt von Kokain (185 ng/ml Benzoylecgonin) nachgewiesen worden ist.

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Etwaige strafprozessuale Vorschriften stehen einer Verwertung dieses Befundes nicht entgegen. Im vorliegenden Verfahren steht nicht die Bestrafung des Antragstellers in Rede, sondern der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer, der im öffentlichen Interesse liegt.

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Steht der Konsum harter Drogen durch den Antragsteller nach den vorstehenden Ausführungen fest, ist die Anordnung eines Drogenscreenings vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht angezeigt.

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Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Damit verbundene Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Belangen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

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Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.