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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 613/14·24.04.2014

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Ordnungsverfügung zur Fahrerlaubnis abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hält das Eilrechtsschutzgesuch nach § 80 Abs. 5 VwGO für unbegründet, da bei summarischer Prüfung die Verfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Wegen Überwiegen des öffentlichen Interesses wurde der Antrag abgelehnt; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.

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Überwiegt das öffentliche Interesse, ist ein Vollstreckungsaufschub zu versagen, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei Maßnahmen nach dem Punktsystem gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebunden.

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Die ordnungsgemäße Zustellung eines Bußgeldbescheids kann durch Postzustellungsurkunde, Zahlung und das anschließende Verhalten (z. B. Teilnahme an Aufbauseminar) indiziert werden; bloße Behauptungen ohne substantiiertes Vorbringen genügen nicht.

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Bei Zurückweisung eines Antrags im vorläufigen Rechtsschutz sind die Kosten dem unterliegenden Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 3 Satz 2 StVG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1847/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. März 2014 anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach dem Punktsystem an die rechtskräftige Entscheidung über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebunden. Diese Bindung besteht nach dem bisherigen Sachstand auch für den Bußgeldbescheid des L.       T.         vom 23. November 2011 (Tattag 9. November 2011; GeschäftsNr. °°°°°°°°°). Zwar behauptet der Antragsteller ohne nähere Darlegungen, dieser Bußgeldbescheid sei nicht zugestellt worden. Eine telefonische Nachfrage bei der Bußgeldstelle des L.       T.         am heutigen Tag hat jedoch ergeben, dass der Bußgeldbescheid am 29. November 2011 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde. Zudem wurde das Bußgeld am 2. Februar 2012 gezahlt. Im Übrigen wurde der Antragsteller mit Schreiben des Antragsgegners vom 2. April 2012 zur Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgefordert. Diesem Schreiben lag eine Auflistung der zu diesem Zeitpunkt für den Antragsteller im Verkehrszentralregister eingetragenen Verstöße bei, in der auch die Ordnungswidrigkeit vom 9. November 2011 genannt wurde. Hiergegen hat der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt keine Einwände erhoben, sondern vielmehr in der Folgezeit das Aufbauseminar absolviert. Es spricht somit alles dafür, dass der Bußgeldbescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Antragsteller ihn auch erhalten hat.

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Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.