Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die ihm gewerbliche Tätigkeit untersagte. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da die Verfügung bestandskräftig geworden ist und die Klage in der Hauptsache unzulässig erscheint. Im summarischen Verfahren überwog das öffentliche Interesse; der Antragsteller gilt wegen erheblicher Zahlungsrückstände und Insolvenz als unzuverlässig (§35 GewO).
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im vorläufigen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung bestandskräftig geworden ist und die Klage in der Hauptsache damit unzulässig ist.
Die Postzustellungsurkunde hat Beweiskraft als öffentliche Urkunde; bloße, unsubstantiierte Behauptungen über eine mögliche Entwendung der Sendung entkräften diese Beweiskraft nicht.
Die sofortige Vollziehung einer Ordnungsverfügung ist anzuordnen, wenn im summarischen Verfahren das überwiegende öffentliche Interesse gegenüber den privaten Interessen des Betroffenen überwiegt.
Unzuverlässigkeit im Sinne des §35 Abs.1 GewO kann sich aus andauernden Verletzungen öffentlich-rechtlicher Erklärungs- und Zahlungspflichten sowie erheblichen Zahlungsrückständen ergeben, unabhängig von den Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
Die Androhung eines Zwangsgeldes ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung und der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schäden gegeben sind.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 183/18 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Im Rahmen der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ bereits unzulässig ist, weil die streitgegenständliche Ordnungsverfügung bestandskräftig geworden und die Klage in der Hauptsache damit unzulässig ist. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunde ist die streitgegenständliche Ordnungsverfügung am 21. Oktober 2017 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten des Antragstellers eingelegt worden. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Ordnungsverfügung möglicherweise durch unbekannte andere Personen im Wege eines Eindrückens der aus Plastik bestehenden Front des Briefkastens entwendet wurde ‑ wofür der Antragsteller weder Anhaltspunkte noch eine plausible Begründung vorgetragen hat ‑, ist dieser Vortrag nicht geeignet, die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde zu entkräften und einen Anhaltspunkt dafür zu bieten, dass die Ersatzzustellung aufgrund eines offensichtlichen Defekts des Briefkastens unwirksam war. Ferner dürfte dem Antragsteller auf der Grundlage seines Vortrags keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein. Eine mögliche Entwendung der Ordnungsverfügung aus dem Briefkasten durch unbekannte Dritte hat der Antragsteller weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, sondern lediglich als möglichen Geschehensablauf vorgebracht.
Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.
An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungen bestehen nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Dabei ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers bereits daraus, dass er seinen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen seit längerer Zeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung, der sie folgt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt der Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 2017 erhebliche Zahlungsrückstände zu verzeichnen waren. Wie die Antragsgegnerin ermittelte, ist am 5. September 2016 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet worden. Nach Mitteilung des Finanzamts H. vom 4. Oktober 2017 bestanden für die von der Insolvenzverwalterin nach § 35 Abs. 2 der Insolvenzordnung aus der Insolvenzmasse freigegebene selbständige Tätigkeit des Antragstellers erneut Gesamtrückstände von 29.565,74 €. Zudem bestanden für diese Tätigkeit laut Auskunft der BG Bau vom 10. Juli 2017 Rückstände von 3.036,28 € und ausweislich einer Mitteilung vom 11. Juli 2017 in Höhe von 2.541,68 € bei der Minijobzentrale der Knappschaft Bahn See. Ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers ist weder erkennbar noch dargelegt.
Gewerberechtlich belanglos ist, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6.14 ‑, juris, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, juris Rn. 21 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, juris Rn. 15.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die Androhung eines Zwangsgeldes nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren.
Vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 ‑ 4 B 1637/04 ‑, juris.