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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 6/11·20.01.2011

Antrag auf Regelung der Vollziehung bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsums abgewiesen

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Ordnungsverfügung. Das VG Gelsenkirchen hielt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet. Die sofortige Vollziehung bleibt angeordnet, weil konkrete Anhaltspunkte für Cannabiseinfluss (THC > Grenzwert) und damit eine Gefährdung Dritter vorliegen. Das öffentliche Interesse überwiegt.

Ausgang: Antrag auf Regelung der Vollziehung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer verwaltungsrechtlichen Ordnungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn die Behörde konkrete Tatsachen darlegt, die eine unmittelbare Gefährdung Dritter begründen.

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Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz ist die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wiederherzustellen, wenn die Verfügung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an der Vollziehung das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegt.

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Das Erreichen des von der zuständigen Grenzwertkommission festgesetzten THC-Grenzwerts ist ausreichend für die Annahme eines relevanten Cannabiseinflusses und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

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Erhöhte THC-COOH-Werte in einer Blutprobe sprechen für wiederholten oder längerfristigen Konsum; bei festgestellter Ungeeignetheit der Kraftfahreignung steht der Behörde insoweit kein Ermessen zu und mildernde Maßnahmen sind in der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht vorgesehen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 3 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 39/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2010 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet.

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Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung ausreichend begründet. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Gefahr gestützt, dass der Antragsteller unter Drogeneinfluss am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen könnte; dies begründe eine unmittelbare Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Damit liegt eine Einzelfall bezogene, wenn auch naturgemäß eine Mehrzahl von Fällen betreffende Begründung der Vollzugsanordnung vor, die den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO genügt.

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Die Vollzugsanordnung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das weitere Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 30. September 2010 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

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Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 10. November 2010 festgestellte THC-Wert von 2,4 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Soweit mit der Antrags- und Klageschrift vorgetragen wird, der Antragsteller habe etwa 2 Tage vor der Kontrolle einen Joint geraucht, so dass ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne, ist dies nach den ermittelten Werten unzutreffend. Denn die gemessene THC-Konzentration von 2,4 ng/ml weist deutlich darauf hin, dass der letzte Konsum nicht länger zurückliegen dürfte. Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen.

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Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.

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Es kommt auch nicht darauf an, ob der Antragsteller drogenabhängig ist oder ob er regelmäßiger oder (nur) gelegentlicher Konsument von Cannabis ist. Im Übrigen legt die festgestellte THC-COOH-Konzentration von 46,6 ng/ml im Gutachten die Annahme nahe, dass der Antragsteller häufiger und über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert. Das gilt bereits im Grundsatz für Werte ab 40 ng/ml, die - wie beim Antragsteller - aus einer Stunden nach dem Konsum entnommenen Blutprobe gewonnen werden.

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Vgl. Berghaus/Krüger, a.a.O., S. 157 f; vgl. auch Daldrup, Blutalkohol 2000, S. 39; vgl. allgemein auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480 f.

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Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Andere - ggfs. weniger belastende - Maßnahmen sieht die Fahrerlaubnis-Verordnung nicht vor. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Probleme muss der Antragsteller sich einstellen. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahrereignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de / juris.