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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 61/07·13.02.2007

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtVerkehrsverwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Entziehungsverfügung wegen Kokainbefunds. Das Verwaltungsgericht hielt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Die behauptete unbewusste Aufnahme von Kokain erschien unglaubwürdig; frühere drogenbezogene Erkenntnisse sprechen für Konsum. Die sofortige Vollziehung wurde bejaht; ein Wiedererwerb der Fahrerlaubnis ist über eine MPU nach § 14 Abs. 2 FeV möglich.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehungsverfügung als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung im summarischen Verfahren zugunsten des Antragstellers ausfällt; überwiegt die Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme, ist der Antrag unbegründet.

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Die Behauptung eines unbeabsichtigten bzw. passiven Drogenkontakts muss durch plausible, konkrete und schlüssige Tatsachenvorträge gestützt werden; bleibt es bei bloßen Allgemeinbehauptungen, ist diese Darstellung als Schutzbehauptung zu werten.

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Der Nachweis eines relevanten Kokainmetaboliten (z. B. Benzoylecgonin) in Verbindung mit belastenden polizeilichen Erkenntnissen über Kontakte zur harten Drogenszene begründet im summarischen Verfahren die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist nicht zu beanstanden, wenn die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt ist; ein Wiedererwerb der Fahrerlaubnis kann durch die vorgeschriebene medizinisch-psychologische Untersuchung gemäß § 14 Abs. 2 FeV erfolgen.

Relevante Normen
§ FeV § 14 II§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 157/07 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 11. Dezember 2006 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom 20. September 2006, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Vorbringen im Rahmen der Antragsbegründung bleibt ergänzend auszuführen, dass der vorgetragene unbewusste Kokainkonsum von der Kammer als Schutzbehauptung gewertet wird. Der Antragsteller hat keinerlei plausible Sachverhaltsschilderung oder Erklärung dafür gegeben, wie - wenn nicht durch bewussten Konsum - der nachgewiesene Kokain-Metabolit Benzoylecgonin von 165 ng/ml in sein Blut gelangt ist,

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vgl. zu Darlegungsanforderungen etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123; VGH München, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 11 CS 05.1350 -.

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Sein Erklärungsversuch, er habe 20 Minuten in einer verrauchten Toilette einer türkischen Teestube zugebracht, wo möglicherweise Kokain und Cannabis konsumiert worden sei bzw. - jetzt im Klage- und Antragsverfahren - er habe sich am Tag vor der Verkehrskontrolle mehrere Stunden lang mit Arbeitskollegen gemeinsam in einem PKW aufgehalten, wo Fahrer oder Beifahrer die ganze Zeit geraucht hätten, erklärt den rechtsmedizinischen Befund nicht, sondern erscheint abwegig. Ganz maßgeblich spricht nämlich gegen die Behauptung des Antragstellers, er sei kein Drogenkonsument, dass er nach polizeilichen Erkenntnissen bereits mehrfach in der Vergangenheit (aktenkundig seit 1999) im Zusammenhang mit Ermittlungen in der Drogenszene als „BTM-Konsument" in Erscheinung getreten ist. Schon bei den 1999 geführten Ermittlungen wegen des Mitführens von Heroin und Marihuana in einem PKW wurde er von der Polizei als bekannter BTM-Konsument eingestuft (vgl. Blatt 24 BA 1). Nach den in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindlichen mehrfachen Hinweisen auf den Kontakt des Antragstellers zur harten Drogenszene geht die Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass er tatsächlich am fraglichen Vorfallstage selber Kokain konsumiert hat.

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Als Konsument harter Drogen ist der Antragsteller damit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.

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Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis seiner Kraftfahreignung in einem Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.