Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Beitragsbescheid unzulässig (§ 80 Abs. 6 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Der Antrag, der Klage gegen einen Beitragsbescheid aufschiebende Wirkung zu verleihen, wurde als unzulässig verworfen. Das Gericht stellte fest, dass bei der Anforderung öffentlicher Abgaben nach § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO zuvor ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt und abgelehnt worden sein muss. Diese behördliche Antragstellung ist nicht nachholbar und auch dann erforderlich, wenn kein Vorverfahren für die Anfechtungsklage nötig ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 337,24 Euro festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels vorheriger behördlicher Aussetzungsantragstellung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat.
Die Antragstellung bei der Behörde muss vor der Inanspruchnahme des gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt sein; das Unterlassen dieser Antragstellung ist eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung.
Die Erforderlichkeit der vorherigen behördlichen Antragstellung gilt auch dann, wenn ein Vorverfahren für die Erhebung der Anfechtungsklage nicht (mehr) erforderlich ist.
Die Kosten eines Verfahrens über vorläufigen Rechtsschutz trägt der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Bei vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen der Vollziehung öffentlicher Abgaben kann der Streitwert nach § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG mit einem Viertel der umstrittenen Forderung festgestellt werden.
Tenor
Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2781/08 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. April 2008 anzuordnen, ist unzulässig, da im Zeitpunkt der Antragstellung die in § 80 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelte Zugangsvoraussetzung für die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben nicht erfüllt war. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben der Antrag nach Abs. 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der Antrag bei der Behörde gestellt worden sein muss, bevor um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht wird. Die Antragstellung stellt eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO dar (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. September 1993 - 16 B 534/93 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Juli 1993 - 5 TH 826/92 -, DVBl 1994, 805 mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Vorverfahren als Prozessvoraussetzung für eine Anfechtungsklage nicht (mehr) erforderlich ist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. November 1994 - 5 TH 3004/94 -, DÖV 1995, 519). Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller.
Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 337,24 Euro festgesetzt. Dies entspricht mit einem Viertel der umstrittenen Beitragsforderung der Praxis in vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen der Vollziehung von öffentlichen Abgaben.