Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und ersatzweise die einstweilige Erteilung einer Gewerbeerlaubnis gegen eine Ordnungsverfügung wegen Unzuverlässigkeit. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist und an der Rechtmäßigkeit der Unzuverlässigkeitsfeststellung keine ernstlichen Zweifel bestehen. Entscheidungsrelevant waren erhebliche Steuer- und Sozialversicherungsschulden sowie frühere Untersagungen.
Ausgang: Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf einstweilige Erteilung der Gewerbeerlaubnis abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist und das private Interesse zurückstehen muss.
Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO kann sich aus nachhaltigen und erheblichen Säumnissen bei steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen sowie aus früheren einschlägigen Gewerbeuntersagungen oder dem Einsatz von Strohmännern ergeben.
Eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist verhältnismäßig, wenn sie zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen erforderlich ist.
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO, die den Inhalt der Hauptsache vorwegnimmt, ist nur ausnahmsweise zulässig; hierfür müssen die Erfolgsaussichten des Anordnungsanspruchs ganz überwiegend sein und ohne Anordnung unzumutbare Beeinträchtigungen drohen.
Nach § 35 Abs. 6 GewO ist eine Wiedererteilung der Gewerbeerlaubnis vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagung nur bei Vorliegen besonderer Gründe möglich; fortbestehende Tatsachen, die Unzuverlässigkeit begründen, schließen eine Wiedererteilung aus.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 17.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Hauptantrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1795/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. März 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des ausgeübten Gewerbes und jeder anderen selbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.
An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungen bestehen nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Dabei ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers bereits daraus, dass er seinen steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen seit längerer Zeit in erheblichem Umfang nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung, der sie folgt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Duldungsvergleich, wie das Gericht ihn in anderen Gewerbeuntersagungsverfahren angeregt hat, vorliegend nicht in Betracht kommt. Zwar hat der Antragsteller einen von dem Unternehmensberater S. erstellten Businessplan vorgelegt, wonach eine Unternehmensfortführung erfolgversprechend sein soll. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits ein Gewerbeuntersagungsverfahren durchlaufen hat. In dem von ihm derzeit ausgeübten Gewerbe, in dem er bereits seit Jahrzehnten tätig ist, war seine Ehefrau als Strohfrau für den Antragsteller aufgetreten. Es waren erhebliche Schulden bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern aufgetreten ‑ das Finanzamt S1. teilte am 2. Mai 2014 auf Nachfrage des Gerichts mit, die Ehefrau des Antragstellers habe dort Steuerschulden in Höhe von nahezu 300.000,‑ € ‑, die im Dezember 2003 zur Untersagung des Gewerbes führten. Seit 2009 hat der Antragsteller das Gewerbe wieder auf seinen Namen angemeldet, nachdem der Sohn des Antragstellers seit 2004 ebenfalls das Gewerbe „An- und Verkauf von Unfallwagen, Karosserie- und Fahrzeugbauhandwerk“ betrieben hatte, dass diesem 2009 untersagt wurde. Bereits im März 2011 regte die L. -B. erneut die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen den Antragsteller an. Es waren dort seit November 2010 Gesamtsozialversicherungsrückstände von über 20.000,‑ € entstanden. In der Folgezeit liefen auch beim Finanzamt, der Stadtkasse S1. , der Knappschaft Bahn-See und der Techniker Krankenkasse Rückstände auf. Am 2. Mai 2014 teilte das Finanzamt S1. dem Gericht mit, der Antragsteller schulde dort Steuern in Höhe von 76.680,29 € (57.727,91 € Betriebssteuern sowie 18.952,30 € Einkommenssteuer gemeinsam mit seiner Ehefrau). Vor dem Hintergrund dieses Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit erscheint eine weitere Duldung seiner gewerblichen Tätigkeit nicht hinnehmbar.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die Zwangsmittelandrohung (Zwangsgeldandrohung) nicht zu beanstanden.
Der sinngemäß hilfsweise gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Wiedererteilungsantrag in dem Verfahren 7 K 1795/14 die beantragte Gewerbeerlaubnis für das Gewerbe „An- und Verkauf von Gebraucht- und Unfallwagen, Karosserie- und Fahrzeugbauhandwerk“ zu erteilen,
hat ebenfalls keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass ‑ wenn auch nur beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens ‑ die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes ‑ GG ‑ ausnahmsweise denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings nur dann gegeben sein, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff - mit weiteren Nachweisen.
Im vorliegenden Fall ist nach dem aktuellen Erkenntnisstand nicht wahrscheinlich, dass der Antragsteller derzeit Anspruch auf Wiedererteilung der Gewerbeerlaubnis hat.
Gemäß § 35 Abs. 6 GewO ist dem Gewerbetreibenden die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit i.S.d. Abs. 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
Der Antragsteller ist bereits weiterhin als unzuverlässig anzusehen. Dies ergibt sich schon aus den oben dargestellten erheblichen Rückständen bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern, die nach wie vor bestehen. Zudem ist die ab Durchführung der Untersagungsverfügung beginnende Jahresfrist nicht einmal in Gang gesetzt. Auch Umstände, die ein ausnahmsweises Absehen von der regelmäßig einzuhaltenden Jahresfrist erfordern könnten, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013. Danach ist die erweiterte Gewerbeuntersagung im Hauptsacheverfahren mit 20.000,‑ € zu berücksichtigen und die Erteilung der Gewerbeerlaubnis mit 15.000,‑ €. Im Eilverfahren ist der Betrag zu halbieren.