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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 593/08·18.06.2008

Feststellungsbescheid: Drittwiderspruch behält aufschiebende Wirkung bei Ausweisung von Geriatrie

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGesundheitsrecht / KrankenhausplanungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte festzustellen, dass ihr Widerspruch gegen die Ausweisung einer Geriatrie im Krankenhausplan aufschiebende Wirkung hat. Das Verwaltungsgericht gab den Hilfsantrag statt, da die Ausweisung erstmals im Feststellungsbescheid vom 20.4.2006 getroffen wurde und spätere Fortschreibungen die Entscheidung nur wiederholten. Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung und die Gesetzesänderung von 2007 ändern hieran nichts; die Behörde trägt die Kosten.

Ausgang: Hilfsantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Feststellungsbescheid hinsichtlich der Geriatrie wurde stattgegeben; Hauptantrag ging ins Leere

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Drittwiderspruch gegen einen Feststellungsbescheid hat aufschiebende Wirkung, wenn der Bescheid die angefochtene Ausweisung erstmals trifft.

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Wiederholende Fortschreibungen eines Feststellungsbescheids, die unveränderte Inhalte übernehmen, begründen keine erneute Eröffnungswirkung des Rechtswegs und erfordern keinen neuen Widerspruch.

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Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht die Beschränkung auf Änderungen gegenüber vorangegangenen Bescheiden enthält, ist fehlerhaft und kann die aufschiebende Wirkung bereits ergangener Anfechtungen nicht entfallen lassen.

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Formulierungen, wonach nachfolgende Feststellungsbescheide "rückwirkend ersetzen", sind dahin auszulegen, dass nur geänderte Entscheidungsinhalte ersetzt werden.

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Eine nachträgliche gesetzliche Regelung über die aufschiebende Wirkung von Drittwidersprüchen findet auf bereits angefochtene, zunächst aufschiebend wirkende Feststellungsbescheide nicht ohne weiteres Anwendung.

Relevante Normen
§ KHGG NRW § 16 Abs. 3§ 16 Abs. 3 KHGG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den der Beigeladenen erteilten Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 20. April 2006 aufschiebende Wirkung hat, soweit damit die Ausweisung einer Fachabteilung Geriatrie mit 80 stationären Betten und 20 Tagesklinikplätzen im Klinikum der Beigeladenen im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen angefochten worden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 24.750 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Hilfsantrag

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festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den der Beigeladenen erteilten Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 20. April 2006 aufschiebende Wirkung hat, soweit damit die Ausweisung einer Fachabteilung Geriatrie mit 80 stationären Betten und 20 Tagesklinikplätzen im Klinikum der Beigeladenen im Krankenhausplan des Landes Nordrhein- Westfalen angefochten worden ist,

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hat Erfolg, während der Hauptantrag, der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den der Beigeladenen unter dem 15. Januar 2008 erteilten Feststellungsbescheid gerichtet ist, soweit er die Geriatrie betrifft, ins Leere geht. Dies ergibt sich aus Nachfolgendem:

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Die Ausweisung einer Fachabteilung Geriatrie mit 80 stationären Betten und 20 tagesklinischen Betten im Krankenhausplan des Landes Nordrhein- Westfalen zugunsten der Beigeladenen ist erstmals durch Feststellungsbescheid vom 20. April 2006 erfolgt. Diese Ausweisung, gegen die die Antragstellerin Widerspruch erhoben hat, ist in den nachfolgenden, fortgeschriebenen Feststellungsbescheiden vom 24. Oktober 2007 und vom 15. Januar 2008 unverändert übernommen worden. Zutreffenderweise wird in diesen Bescheiden darauf hingewiesen, dass die Ausweisung Geriatrie (ebenso wie die Ausweisung des Klinikums E. als Brustzentrum I) wegen der vorliegenden Widersprüche nicht bestandskräftig geworden ist.

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Eine neue Regelung hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung einer Geriatrie einschließlich geriatrischer Tagesplätze im Klinikum der Beigeladenen ist weder gewollt noch dem Bescheid zu entnehmen. Die Beigeladene wird vielmehr in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die fortgeschriebenen Feststellungsbescheide nur anfechtbar sind, soweit Änderungen gegenüber den vorangegangenen Bescheiden vorgenommen wurden.

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Die Rechtsbehelfsbelehrung, die der Antragstellerin mit Bekanntgabe des neuen Bescheides erteilt worden ist und die die dargestellte Einschränkung nicht enthält, ist folglich fehlerhaft.

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Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin im Falle der Fortschreibung von Feststellungsbescheiden hinsichtlich einzelner Änderungen den Rechtsweg für alle anderen verbleibenden Ausweisungen wieder neu eröffnen will. Dies würde dem Sinn und Zweck der Krankenhausplanung vollends zuwider laufen. Die in den nachfolgenden Feststellungsbescheiden vom 24. Oktober 2007 und vom 15. Januar 2008 aufgenommene Formulierung, die jeweils vorangegangenen Feststellungsbescheide würden „rückwirkend durch diesen Bescheid ersetzt", ist vielmehr nach dem Regelungsgehalt dieser Bescheide so auszulegen, dass eine „Ersetzung" nur hinsichtlich der abgeänderten Entscheidungsinhalte erfolgt.

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Da die Ausweisung der Fachabteilung Geriatrie mit 80 stationären Betten und 20 Tagesplätzen am Klinikum E1. der Beigeladenen im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen somit bereits durch den ersten Feststellungsbescheid vom 20. April 2006 getroffen worden ist, bleibt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin dagegen erhalten, ohne dass die gesetzliche Änderung zur aufschiebenden Wirkung von Drittwidersprüchen gegen Feststellungsbescheide durch das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHGG NRW - vom 11. Dezember 2007 (dort: § 16 Abs. 3 KHGG NRW) hierauf Auswirkungen hätte.

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Daraus folgt gleichzeitig, dass es eines - erneuten - Widerspruchs gegen nachfolgende Feststellungsbescheide (hier: 24. Oktober 2007 und 15. Januar 2008), soweit diese die angefochtene Feststellung bloß wiederholen, nicht bedarf.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten sind unabhängig von Haupt- und Hilfsantrag insgesamt der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da sie in der Sache unterliegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer für das erste Planbett 5.000 Euro und für die übrigen 79 Planbetten je 500 Euro sowie für die 20 Plätze der Tagesklinik je 250 Euro angesetzt hat. Die sich daraus ergebene Summe von 49.500 Euro ist im Eilverfahren auf die Hälfte reduziert worden.