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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 592/08·18.06.2008

Feststellung: Widerspruch gegen Feststellungsbescheid (Geriatrie) hat aufschiebende Wirkung

Öffentliches RechtKrankenhausplanungAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass ihr Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 20.04.2006 aufschiebende Wirkung für die Ausweisung einer Geriatrie (80 Betten, 20 tagesklinische Plätze) hat. Das VG gab den Hilfsantrag statt, da die späteren Fortschreibungen die Ausweisung unverändert übernahmen und neue Bescheide nur geänderte Inhalte ersetzen. Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ändert hieran nichts. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten.

Ausgang: Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Feststellungsbescheid vom 20.04.2006 hinsichtlich der Geriatrie wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Wird eine Ausweisung einer Fachabteilung erstmals durch einen Feststellungsbescheid getroffen und in fortgeschriebenen Bescheiden unverändert übernommen, wahrt ein gegen den ersten Bescheid eingelegter Widerspruch die aufschiebende Wirkung auch gegenüber den unveränderten Fortschreibungen.

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Fortgeschriebene Feststellungsbescheide ersetzen frühere Bescheide nur hinsichtlich der tatsächlich geänderten Entscheidungsinhalte; unveränderte Feststellungen bleiben von früheren Rechtsbehelfen erfasst.

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Eine bei Bekanntgabe eines fortgeschriebenen Bescheids unterlassene oder unzutreffende Einschränkung in der Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnet einen Belehrungsfehler; dies entbindet jedoch nicht von der Auslegung, dass nur geänderte Inhalte neu anfechtbar sind.

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Eine nachträgliche gesetzliche Regelung zur aufschiebenden Wirkung von Drittwidersprüchen wirkt nicht rückwirkend zu Lasten eines bereits anhängigen Widerspruchs gegen einen früheren Feststellungsbescheid.

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Die Kostenentscheidung trifft die unterliegende Behörde; außergerichtliche Kosten Dritter sind nur erstattungsfähig, wenn der Dritte selbst einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko unterworfen hat.

Relevante Normen
§ KHGG NRW § 16 Abs. 3§ 16 Abs. 3 KHGG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den der Beigeladenen erteilten Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 20. April 2006 aufschiebende Wirkung hat, soweit damit die Ausweisung einer Fachabteilung Geriatrie mit 80 stationären Betten und 20 Tagesklinikplätzen im Klinikum der Beigeladenen im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen angefochten worden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 24.750 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Hilfsantrag

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festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den der Beigeladenen erteilten Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 20. April 2006 aufschiebende Wirkung hat, soweit damit die Ausweisung einer Fachabteilung Geriatrie mit 80 stationären Betten und 20 Tagesklinikplätzen im Klinikum der Beigeladenen im Krankenhausplan des Landes Nordrhein- Westfalen angefochten worden ist,

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hat Erfolg, während der Hauptantrag, der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den der Beigeladenen unter dem 15. Januar 2008 erteilten Feststellungsbescheid gerichtet ist, soweit er die Geriatrie betrifft, ins Leere geht. Dies ergibt sich aus Nachfolgendem:

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Die Ausweisung einer Fachabteilung Geriatrie mit 80 stationären Betten und 20 tagesklinischen Betten im Krankenhausplan des Landes Nordrhein- Westfalen zugunsten der Beigeladenen ist erstmals durch Feststellungsbescheid vom 20. April 2006 erfolgt. Diese Ausweisung, gegen die die Antragstellerin Widerspruch erhoben hat, ist in den nachfolgenden, fortgeschriebenen Feststellungsbescheiden vom 24. Oktober 2007 und vom 15. Januar 2008 unverändert übernommen worden. Zutreffenderweise wird in diesen Bescheiden darauf hingewiesen, dass die Ausweisung Geriatrie (ebenso wie die Ausweisung des Klinikums E. als Brustzentrum I) wegen der vorliegenden Widersprüche nicht bestandskräftig geworden ist.

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Eine neue Regelung hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung einer Geriatrie einschließlich geriatrischer Tagesplätze im Klinikum der Beigeladenen ist weder gewollt noch dem Bescheid zu entnehmen. Die Beigeladene wird vielmehr in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die fortgeschriebenen Feststellungsbescheide nur anfechtbar sind, soweit Änderungen gegenüber den vorangegangenen Bescheiden vorgenommen wurden.

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Die Rechtsbehelfsbelehrung, die der Antragstellerin mit Bekanntgabe des neuen Bescheides erteilt worden ist und die die dargestellte Einschränkung nicht enthält, ist folglich fehlerhaft.

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Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin im Falle der Fortschreibung von Feststellungsbescheiden hinsichtlich einzelner Änderungen den Rechtsweg für alle anderen verbleibenden Ausweisungen wieder neu eröffnen will. Dies würde dem Sinn und Zweck der Krankenhausplanung vollends zuwider laufen. Die in den nachfolgenden Feststellungsbescheiden vom 24. Oktober 2007 und vom 15. Januar 2008 aufgenommene Formulierung, die jeweils vorangegangenen Feststellungsbescheide würden „rückwirkend durch diesen Bescheid ersetzt", ist vielmehr nach dem Regelungsgehalt dieser Bescheide so auszulegen, dass eine „Ersetzung" nur hinsichtlich der abgeänderten Entscheidungsinhalte erfolgt.

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Da die Ausweisung der Fachabteilung Geriatrie mit 80 stationären Betten und 20 Tagesplätzen am Klinikum E1. der Beigeladenen im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen somit bereits durch den ersten Feststellungsbescheid vom 20. April 2006 getroffen worden ist, bleibt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin dagegen erhalten, ohne dass die gesetzliche Änderung zur aufschiebenden Wirkung von Drittwidersprüchen gegen Feststellungsbescheide durch das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHGG NRW - vom 11. Dezember 2007 (dort: § 16 Abs. 3 KHGG NRW) hierauf Auswirkungen hätte.

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Daraus folgt gleichzeitig, dass es eines - erneuten - Widerspruchs gegen nachfolgende Feststellungsbescheide (hier: 24. Oktober 2007 und 15. Januar 2008), soweit diese die angefochtene Feststellung bloß wiederholen, nicht bedarf.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten sind unabhängig von Haupt- und Hilfsantrag insgesamt der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da sie in der Sache unterliegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer für das erste Planbett 5.000 Euro und für die übrigen 79 Planbetten je 500 Euro sowie für die 20 Plätze der Tagesklinik je 250 Euro angesetzt hat. Die sich daraus ergebene Summe von 49.500 Euro ist im Eilverfahren auf die Hälfte reduziert worden.