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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 586/12·14.05.2012

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehungsverfügung abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Zentrale Frage war, ob das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung (§ 4 Abs.7 StVG) ein Vollstreckungsaufschub überwiegt. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist (20 Punkte im VZR) und die Entscheidung gebunden ist.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Interessenabwägung; überwiegt bei summarischer Prüfung die Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit der verwaltungsrechtlichen Anordnung das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung, ist die Aufschiebung zu versagen.

2

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde bei Eintrag von 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister die Fahrerlaubnis zu entziehen; es besteht kein Ermessensspielraum.

3

Die Behörde ist bei der Punktebewertung an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden; die sich daraus ergebende Punktezahl ist für die Entziehungsentscheidung maßgeblich.

4

Die Wirksamkeit von Verwarnungen und Aufforderungen zu Aufbauseminaren richtet sich nach der dokumentierten Zustellung; ein Erinnerungsmangel des Betroffenen steht der Wirksamkeit nicht entgegen.

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Bei gebundenen Entziehungsentscheidungen nach § 4 Abs. 3 StVG können berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Betroffenen nicht zu Gunsten der Entscheidung berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 7 Satz 2 StVG§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG§ 4 Abs. 3 Satz 2 StVG§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2255/12 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. April 2012 anzuordnen,

4

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

5

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen ist oder war. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier. Für den Antragsteller sind (mindestens) 20 Punkte zu berücksichtigen.

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Zuvor waren gegen den Antragsteller auch die erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG ergriffen worden.

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Mit Schreiben vom 30. März 2006 wurde der Antragsteller bei einem Punktestand von 8 verwarnt. Dass der Antragsteller sich nicht an die Zustellung dieses Schreibens erinnern können will, ist unerheblich. Ausweislich der sich in den Verwaltungsvorgängen befindenden Postzustellungsurkunde ist dem Antragsteller die Verwarnung am 5. April 2006 zugestellt worden. In der Zustellungsurkunde ist auch das Aktenzeichen des Antragsgegners angegeben. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem übersandten Schreiben nicht um die Verwarnung handelte.

8

Bei einem Punktestand von 16 wurde der Antragsteller zum Aufbauseminar aufgefordert (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG), an dem er in der Zeit vom 4. bis 18. Juli 2009 teilgenommen hat. Nach eingetretener Tilgung von Eintragungen und neuen Verkehrsverstößen überschritt er wiederum die Schwelle von 14 Punkten und wurde mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 erneut verwarnt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG).

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Mit der Straftat vom 25. Oktober 2011 (vorsätzliches Führen eines nicht versicherten Kraftfahrzeuges), die durch - nach eigenen Angaben des Antragsteller rechtskräftigen - Strafbefehl des AG Marl vom 24. Januar 2012 - 45 Js 2806/11 27 Cs 33/12 - geahndet wurde, ergaben sich zu Lasten des Antragstellers 20 Punkte, so dass die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG vorlagen. Ob der Antragsteller zuvor Kenntnis davon erlangt hat, dass die Straftat mit 6 Punkten sanktioniert wurde, ist nicht relevant. Die Bewertung mit 6 Punkten ergibt sich unmittelbar aus Ziffer 2.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV.

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Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, eventuelle berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.