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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 585/12·21.05.2012

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis. Das Gericht hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar für zulässig, jedoch unbegründet, da die Verfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Maßgeblich waren ein THC-Wert von 12,1 ng/ml und Hinweise auf Konsum, weshalb die Entziehung rechtlich geboten und die sofortige Vollziehung verhältnismäßig ist.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei vorläufigem Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu versagen, wenn die angegriffene verwaltungsrechtliche Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Ein THC-Wert oberhalb des durch die Grenzwertkommission festgesetzten Grenzwertes gilt als ausreichender Anhaltspunkt für zeitnahen Cannabiskonsum und damit für eine relevante Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

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Bei feststehender Ungeeignetheit nach den Vorgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung (insb. Anlage 4 Nr. 9.2.2 FeV) hat die Verwaltungsbehörde keinen Ermessensspielraum; die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist geboten.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn die Gefahr durch den Betroffenen für die Allgemeinheit so groß erscheint, dass ein Abwarten der Hauptsache nicht verantwortbar ist; nachrangige mildere Maßnahmen kommen dann nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG§ Art. 12 GG§ Art. 2 GG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.528 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß zunächst gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2254/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. April 2012 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 16. November 2011 gegen 01.55 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. vom 5. Januar 2012 festgestellte THC-Wert von 12,1 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml erheblich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

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Nach den Angaben des Antragstellers und den Feststellungen der Polizei ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller mindestens gelegentlich Cannabis konsumiert (hat). Denn er hat angegeben, eigentlich nichts mehr mit Drogen zu tun und nur deshalb für 25 EUR Marihuana gekauft zu haben, um wegen privater Probleme mal abschalten zu können. So habe er am Vorabend einen Joint geraucht. Das restliche Marihuana hatte er noch bei sich und wurde sichergestellt. Damit ist der Antragsteller gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - als ungeeignet anzusehen.

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Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu, vielmehr ist die Entziehung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG rechtlich geboten. Deshalb kommen auch die vom Antragsteller angeregten Drogenscreenings bei Belassen der Fahrerlaubnis als milderes Mittel nicht in Betracht. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Probleme, die damit - wie von ihm dargestellt - mittelbar auch seine Berufs- und Handlungsfreiheit aus Art. 12 und 2 GG betreffen, muss er sich einstellen. Vielmehr besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine MPU zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV).

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Soweit darüber hinaus auch vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich des Gebührenbescheides beantragt worden ist, sind Gründe für dessen Rechtswidrigkeit nicht ersichtlich. Im Übrigen dürfte dieser Antrag nach Aktenlage schon mangels eines zuvor bei der Behörde gestellten Antrages gemäß § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig sein.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes. Sie entspricht mit 2.500 EUR der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris. Hinzu kommt gerundet ein Viertel des Gebührenbetrages.