Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte im vorläufigen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach § 2a StVG. Das VG Gelsenkirchen hält den Antrag für zulässig, jedoch unbegründet, da die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehung und die summarische Rechtmäßigkeit der Verfügung das öffentliche Interesse überwiegen. Persönliche oder berufliche Nachteile rechtfertigen keinen Vollstreckungsaufschub. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im vorläufigen Rechtsschutz eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, ist die aufschiebende Wirkung zu versagen.
§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG verpflichtet die Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Vorliegen der dort genannten Wiederholungsfälle; ein Ermessen besteht nicht.
Die Bewertung, ob eine Zuwiderhandlung schwerwiegend ist, richtet sich zwingend nach § 34 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Anlage 12 FeV; der Behörde steht insoweit kein Bewertungsermessen zu.
Bei summarischer Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung genügen berufliche oder sonstige persönliche Schwierigkeiten des Betroffenen regelmäßig nicht, um das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung zu überwiegen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2246/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. April 2012 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Dem ist nur Folgendes hinzuzufügen: Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der nach Ablauf der in Nr. 2 dieser Vorschrift genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Deshalb ist es weder der Antragsgegnerin noch dem Gericht möglich, die mit Schriftsatz vom 21. Mai 2012 vorgetragenen beruflichen oder sonstige Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen der Entziehung gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen auch vor.
Zunächst hat der Antragsteller im August/September 2008 gemäß Nr. 1 dieser Vorschrift ein Aufbauseminar besucht, nachdem er innerhalb der zunächst bis zum 9. Januar 2010 laufenden Probezeit am 22. Januar 2008 mit einer Ordnungswidrigkeit (ein Geschwindigkeitsverstoß) aufgefallen war. Es handelt sich hierbei um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften. Wie Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften zu bewerten sind, wird dabei gemäß § 34 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zwingend nach dem Katalog der zugehörigen Anlage 12 bestimmt. Ein Ermessen bei der Bewertung der dort aufgeführten Zuwiderhandlungen steht der Behörde nicht zu.
Durch die Anordnung des Aufbauseminars gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG verlängerte sich die Probezeit gemäß § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG um 2 Jahre, also bis zum 9. Januar 2012.
Nach dem Aufbauseminar beging der Antragsteller eine weitere Ordnungswidrigkeit (Rotlichtverstoß) am 28. Mai 2009. Auch hierbei handelt es sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften. Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG ist der Antragsteller wegen dieses Verstoßes mit Schreiben vom 26. August 2009 von der Antragsgegnerin unter Nennung der Vorschriften verwarnt und es ist ihm nahegelegt worden, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
Nachdem dann der Antragsgegnerin durch Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 3. November 2011 sowie 14. und 21. März 2012 bekanntgeworden war, dass der Antragsteller zwischen dem 9. März 2011 und dem 24. Januar 2012 mit weiteren sieben, überwiegend schwerwiegenden Verkehrsverstößen aufgefallen war, waren die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG durch die hier streitige Verfügung vom 23. April 2012 gegeben.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de / juris.