Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Untersagungsverfügung wegen Vermittlung von Sportwetten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die Vermittlung und Werbung für ausländische Sportwetten untersagt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung das private Interesse überwiegt. Das Gericht folgte den Erwägungen des OVG NRW und bestätigte die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonforme Ausgestaltung des GlüStV. Besondere, die Interessenabwägung ändernde Umstände wurden nicht dargetan.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagungsverfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln kann bei Verfügungen zur Durchsetzung des Glücksspielmonopols versagt werden, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse überwiegt.
§ 9 Abs. 2 GlüStV begründet die Regelung, dass Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben und stärkt so die Möglichkeit des sofortigen Vollzugs.
Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags, die ein suchtpräventiv ausgestaltetes staatliches Sportwettmonopol schaffen, sind im vorläufigen Rechtsschutz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar.
Die Androhung eines Zwangsgeldes ist verhältnismäßig, wenn seine Höhe im Verhältnis zu den typischerweise aus der untersagten Tätigkeit erzielbaren Gewinnen steht.
Für eine abweichende Interessenabwägung müssen besondere, substantiiert vorgetragene Umstände dargelegt werden.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2454/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Mai 2009 anzuordnen,
hat keinen Erfolg, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung das private Interesse des Antragstellers überwiegt, auch künftig Sportwetten an ausländische Veranstalter vermitteln und hierfür werben zu dürfen, die in Nordrhein-Westfalen über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten verfügen und denen gemäß § 10 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 des seit 1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland - Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) - auch keine Erlaubnis erteilt werden kann.
Der Antragsgegner hat seine Verfügung zu Recht auf § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützt. Sie ist auch mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Insoweit schließt sich das Gericht im Ergebnis und in der Begründung den überzeugenden und ausführlichen Erwägungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordhrein-Westfalen (OVG NRW) vom 18. Februar 2009 - 4 B 298/08 -, juris, an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser Entscheidung.
Die dortige Einschätzung, dass die jetzt geltenden Regelungen den verfassungsrechtlichen und auch gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine rechtlich und tatsächlich konsistente, suchtpräventive Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht jedenfalls für den Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes im Nichtannahmebeschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, juris, bestätigt.
Vor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse des Antragstellers, der Untersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen, zu seinen Ungunsten aus. Ist - wie in Nordrhein-Westfalen - das bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet worden, die das Bundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben, darf die Vermittlung privater Sportwetten und die diese betreffende Werbung unterbunden werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich schon aus § 9 Abs. 2 GlüStV, wonach Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Wertung entspricht dem mit der Neuregelung verfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der Wett- und Spielsucht und ist im Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik geboten. Umgekehrt besteht an der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und der Erzielung von Gewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes privates Interesse.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, a. a. O.
Besondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend eine andere Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Die Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art.