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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 57/10·07.02.2010

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Veräußerung von Kälbern abgelehnt

Öffentliches RechtTierschutzrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die die Veräußerung von 12 Kälbern anordnete. Das Verwaltungsgericht hielt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für unbegründet und wies ihn ab, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig erschien. Die Veräußerung nach § 16a Nr. 2 TierSchG sei gerechtfertigt angesichts tierschutzwidriger Haltungszustände und fehlender Bereitschaft zur Abhilfe; wirtschaftliche Interessen des Halters treten hinter dem verfassungsrechtlichen Tierschutz zurück.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Veräußerungsanordnung der Kälber als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, erfordert jedoch eine Interessenabwägung; bei summarischer Prüfung genügt die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung zum Abweisungsgrund.

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Die Veräußerung von Tieren nach § 16a Nr. 2 TierSchG ist gerechtfertigt, wenn tierschutzwidrige Haltungsbedingungen vorliegen und eine anderweitige Unterbringung zur Herstellung tierschutzgerechter Verhältnisse erforderlich ist.

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Fehlendes Rechtsschutzinteresse kann vorliegen, wenn der Antragsteller weder Eigentümer noch tatsächlicher Halter der betroffenen Tiere ist.

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Die wirtschaftlichen Interessen des Tierhalters sind dem verfassungsrechtlich gebotenen Tierschutz (Art. 20a GG) untergeordnet; eine nicht rückgängig zu machende Veräußerung kann durch geldwerten Ersatz ausgeglichen werden, falls die Verfügung rechtswidrig wäre.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ TierschG §§ 2, 16a Nr 2§ LVerfNRW Art 29a§ GG Art 20a§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 16a Nr. 2 TierSchG

Leitsatz

tierschutzrechtlicher Veräußerungsanordnung

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 286/10 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Dezember 2009 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der die Veräußerung der am 18. September 2009 vom Hof des Antragstellers entfernten und anderweitig untergebrachten 12 Kälber angeordnet wurde, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 4. Dezember 2009, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Vorbringen des Antragstellers im Klage- und Antragsverfahren ist Folgendes auszuführen:

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Soweit der Antragsteller auch in diesem Verfahren geltend macht, nicht Eigentümer oder Halter der 12 Kälber zu sein, dürfte es ihm am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für ein Vorgehen gegen die Veräußerung fehlen.

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Im Übrigen geht die Kammer - wie im Beschluss vom gleichen Tage in dem Verfahren 7 L 1294/09, in dem es um die Anordnung der Wegnahme und anderweitigen Unterbringung der Kälber geht (Verfügung vom 30. Oktober 2009) - davon aus, dass der Antragsteller Halter der betroffenen Tiere ist, weil er nicht nur vorübergehend und im eigenen Interesse die tatsächliche Herrschaft über die Kälber ausgeübt hat. Die Kammer hat im angeführten Parallelverfahren 7 L 1294/09 ferner ausgeführt, dass die Kälberhaltung auf dem Hof des Antragstellers ein sofortiges Einschreiten des Antragsgegners im Wege der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Kälber erfordert hat, um tierschutzgerechte Lebensbedingungen für die Tiere herzustellen. Auf die Ausführungen im bezeichneten Beschluss 7 L 1294/09 nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen bezug. Davon ausgehend, ist die Veräußerung der seit September vorübergehend bei einem anderen Landwirt untergebrachten Kälber nach § 16a Nr. 2 des Tierschutzgesetzes - TierSchG - gerechtfertigt. Insoweit folgt die Kammer der Einschätzung des Antragsgegners, dass eine tierschutzgerechte Haltung der Kälber auf dem Hof "Schwerdt" nicht gewährleistet ist. Dies folgert die Kammer insbesondere auch daraus, dass der Antragsteller bis heute keine Einsicht darin zeigt, dass der Gesundheitszustand der Kälber durch eine extreme Mangelversorgung geprägt war, die bisher zum Tod von insgesamt 5 Kälbern geführt hat. Der Verweis des Antragstellers auf die - ausreichende - bauliche Ausstattung seines Kälber- und Jungviehstalles zeigt deutlich sein mangelndes Verantwortungsbewusstsein für den Zustand der Tiere. Ob das gegen ihn auch ausgesprochene allgemeine Rinderhaltungsverbot (Verfügung vom 15. Oktober 2007; streitbefangen im Verfahren 7 K 2767/09) oder das vom Antragsgegner angekündigte generelle Tierhaltungsverbot ebenfalls die Rückführung der Kälber in Stallungen des Antragstellers ausschließen, bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung. Andere Familienmitglieder des Antragstellers, insbesondere diejenigen, die er selbst als Halter der Tiere angibt (s. Verfahren 7 L 1294/09), haben bis heute keinerlei Bereitschaft gezeigt, für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Versorgung der Tiere zu sorgen. Sie sind weder gegen die Wegnahme der Tiere, noch gegen die weiteren Schritte des Antragsgegners vorgegangen.

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Die weitere Unterbringung der 12 Kälber auf dem Hof eines anderen Landwirtes erscheint angesichts der damit verbundenen Kosten, die schon für die Zeit vom 18. September bis 31. Dezember 2009 4.855,20 EUR betragen (s. GA Bl. 28), unverhältnismäßig. Dies hat der Antragsgegner treffend zur Begründung seiner Vollzugsanordnung ausgeführt.

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Die Kammer hat nicht unberücksichtigt gelassen, dass die Veräußerung der Kälber eine besonders belastende Maßnahme für einen Landwirt ist, die im Falle des Obsiegens in der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden kann. Da der Antragsteller die Kälber als Nutztiere hält, ist aber ein geldwerter Ersatz nicht ausgeschlossen, sollte sich die Verfügung des Antragsgegners als rechtswidrig erweisen.

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Insoweit haben die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers gegenüber dem verfassungsrechtlich gebotenen Tierschutz (Art. 20 a GG, Art. 29 a LVerf NRW) zurückzustehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.