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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 569/11·28.06.2011

Aufhebung OVG-Beschluss (§80 VwGO); Wiederherstellung aufschiebender Wirkung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 7 VwGO die Aufhebung eines OVG-Beschlusses und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen eine Entziehungsverfügung. Das VG hob den OVG-Beschluss hinsichtlich der Abs. 1 und 2 auf, lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung jedoch ab. Begründend führte das Gericht an, ein Haardrogenscreening habe THC nachgewiesen, wodurch die Klage unzulässig geworden sei. Die Kostenentscheidung trägt der Antragsgegner; Streitwert 2.500 EUR.

Ausgang: Beschluss des OVG hinsichtlich Abs.1–2 aufgehoben (§80 Abs.7 VwGO); Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben oder abgeändert werden, wenn nachträgliche, entscheidungserhebliche Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse vorliegen.

2

Entfallen nachträglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage (z.B. durch neuen THC-Nachweis aus Haardrogenscreening), kann dies die Aufhebung oder Abänderung einer vorläufigen Entscheidung rechtfertigen.

3

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zu versagen, wenn die für die ursprüngliche Gewährung maßgeblichen Umstände weggefallen sind und die Klage nunmehr unzulässig ist.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Gerichtskosten.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 7 VwGO§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2010 (16 B 1102/10) wird hinsichtlich der Absätze 1 und 2 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO aufgehoben und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 2773/10 gegen die Entziehungsverfügung des Antragstellers vom 24. Juni 2010 wird auf Kosten des Antragsgegners abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der dem Beschluss zu 1. entsprechende sinngemäß gestellte Antrag ist gemäß § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig und begründet. Die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage 7 K 2773/10 ist inzwischen unzulässig geworden, wie die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage entschieden hat, da das Haar-Drogenscreening des Antragsgegners dieses Abänderungsverfahrens den Nachweis von THC erbracht hat und deshalb der Antragsgegner zur Rücknahme der Klage verpflichtet ist. Zur weiteren Begründung wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen. Damit liegen veränderte Umstände im Sinne § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vor, die die Aufhebung und Abänderung des Beschlusses des OVG NRW rechtfertigen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -. nrwe.de