Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Fahrerlaubnisentziehungsverfügung. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet: Die Vollzugsanordnung ist ausreichend begründet und die sofortige Vollziehung aufgrund eines negativ bewerteten MPU-Gutachtens und der hohen Gefährdungslage gerechtfertigt. Die Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers; Kosten trägt dieser.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehungsverfügung abgewiesen; sofortige Vollziehung gerechtfertigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO sind erfüllt, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung die besondere Gefahr bei Fortsetzung einer einschlägigen Verhaltensweise hinreichend darlegt.
Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im vorläufigen Rechtsschutz eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Interesse an Gefahrenabwehr und erscheint die Verfügung in der summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, ist die Vollziehung zu rechtfertigen.
Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11–14 FeV Anwendung; § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b FeV verpflichtet die Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens bei wiederholten Trunkenheitsfahrten.
Ein medizinisch‑psychologisches Gutachten, das widersprüchliche Angaben und keine realistische Darstellung der Trinkgewohnheiten feststellt und deshalb eine negative Prognose zur künftigen Fahreignung trägt, begründet die Annahme der Ungeeignetheit und kann die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2384/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. April 2009 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die Vollzugsanordnung ist hinreichend begründet worden. Sie hebt die besondere Gefahr bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor, sollte dieser erneut unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Gemäß § 46 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter anderem zwingend anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b FeV). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Antragsteller am 30. September 2007 und am 20. September 2008 ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,13 bzw. einer Atemalkoholkonzentration von 0,44 mg/l geführt hat.
Die Ergebnisse des danach zu Recht eingeholten medizinisch- psychologischen Gutachtens der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung E. der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG vom 11. April 2009 räumen die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers nicht aus. Die darin getroffenen Feststellungen lassen erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Im Gutachten wird überzeugend dargelegt, dass und warum die von dem Antragsteller im verkehrspsychologischen Gespräch gemachten Angaben keine diagnostische Einordnung der früheren Trinkgewohnheiten ermöglichen. Die wörtliche Wiedergabe der insoweit relevanten Ausführungen zeigt, dass die Angaben des Antragstellers von deutlichen Widersprüchen geprägt waren und dass die eingeräumten Trinkmengen nicht zu den nachgewiesenen Alkoholwerten und der Wiederholung der Auffälligkeiten passten. Ohne realistische und nachvollziehbare Angaben zu den Trinkgewohnheiten, die die der Begutachtung zugrunde liegenden Trunkenheitsfahrten verursacht haben, ist die für die Kraftfahreignung erforderliche Prognose, es werde künftig zu keinen weiteren Trunkenheitsfahrten kommen, nicht zu treffen; vielmehr ist das Gegenteil zu erwarten, wie unter Punkt V. Beantwortung der Fragestellung" entgegen der Einschätzung der Antragsschrift eindeutig formuliert ist.
Ist der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die geltend gemachten persönlichen, wirtschaftlichen, beruflichen und familiären Gründe für die Beibehaltung der Fahrerlaubnis sind angesichts der erheblichen Gefahren für Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht ausschlaggebend.
Ebenso ist die Tatsache, dass der Antragsteller offenbar seit September 2008 ohne festgestellten Verstoß am Straßenverkehr teilnimmt, angesichts der hohen Dunkelziffer bei Verkehrsdelikten rechtlich ohne Bedeutung. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, durch Vorlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung im Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.