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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 563/17·05.04.2017

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug abgelehnt

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Streitpunkt ist die Frage der Fahrungeeignetheit aufgrund von Psychopharmaka- und Drogenkonsum. Das Gericht weist den Antrag ab, weil die Ordnungsverfügung nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Entscheidend sind die Befunde und das TÜV-Gutachten, die Ungeeignetheit nahelegen.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Fahrerlaubnisentzug abgewiesen; Entziehungsverfügung bleibt vollziehbar

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 StVG i.V.m. § 46 FeV ist gerechtfertigt, wenn medizinisch attestierte Fahrungeeignetheit aufgrund regelmäßiger Einnahme psychotroper Arzneimittel oder Drogen festgestellt wird.

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Bei festgestellter Fahrungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu; die Entziehung der Fahrerlaubnis ist durchzuführen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gerechtfertigt sein.

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Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu versagen, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Gutachten (z.B. TÜV-Gutachten) und ärztliche Befundberichte können im summarischen Rechtsschutzverfahren die für eine Entziehung erforderliche erhebliche Wahrscheinlichkeit der Fahrungeeignetheit begründen.

Relevante Normen
§ FeV § 11 Abs. 8§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV§ Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG§ 154 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1985/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu Recht auf der Grundlage des Gutachtens des TÜV Nord vom 7. November 2016, worin im Ergebnis die Kraftfahreignung der Antragstellerin bereits wegen der von ihr regelmäßig einzunehmenden Arzneimittel (Psychopharmaka) verneint wird, die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entzogen. Zudem ist in dem Befundbericht der Dres. H.     et. al. vom 4. November 2016, den die Antragstellerin beim TÜV Nord vorgelegt hat, eine gemischte schizoaffektive Störung, ein Abhängigkeitssyndrom bei Gebrauch von Cannabinoiden sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol diagnostiziert. Dem entspricht, dass die Antragstellerin bei dem Vorfall am 21. April 2016 gegenüber den Polizeibeamten angegeben hat, sich in ambulanter psychologischer Behandlung zu befinden und täglich mehrere Psychopharmaka sowie Marihuana zu konsumieren. Sie ist daher jedenfalls auch nach Ziffern 9.2.1 (regelmäßige Einnahme von Cannabis), Ziffer 9.2.2 (Beigebrauch von Alkohol oder psychoaktiv wirkenden Stoffen bei Cannabiskonsum) und Ziffer 9.3 (Abhängigkeit von Betäubungsmitteln) der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

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Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin bei der Entziehung der Fahrerlaubnis kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Dass das Interesse der Antragstellerin, ihre Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt eindeutig. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten muss die Antragstellerin als Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

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So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N.

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Es bleibt der Antragstellerin ‑ möglichst unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Gutachtens ‑ unbenommen, zu gegebener Zeit durch Vorlage eines Gutachtens im Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑.