Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Kokainkonsums abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Kammer hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, da die Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Nachgewiesener Kokainkonsum schließt die Kraftfahreignung bereits beim einmaligen Gebrauch aus. Die sofortige Vollziehung wird wegen der Gefährdung der Allgemeinheit angeordnet; ein MPU-Nachweis bleibt im Widerspruchs- oder Wiedererteilungsverfahren möglich.
Ausgang: Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zugunsten des öffentlichen Interesses an der Gefahrenabwehr zu entscheiden, wenn die angefochtene Maßnahme bei summarischer Prüfung wahrscheinlich rechtmäßig ist.
Der einmalige Konsum harter Drogen (z. B. Kokain) schließt die Kraftfahreignung aus, unabhängig davon, ob Fahrunsicherheit nachweisbar war oder ein Fahrzeug unter Einfluss geführt wurde.
Bei feststehender Ungeeignetheit wegen Drogenkonsums rechtfertigt die hieraus resultierende besondere Gefährdung der Allgemeinheit die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis.
Der Nachweis des Kokainmetaboliten in einem rechtsmedizinischen Gutachten begründet im vorläufigen Rechtsschutz die Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit einer entziehenden Fahrerlaubnisverfügung.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Mai 2007 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hat, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom 16. Mai 2007, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller Kokain konsumiert (hat), wird vorliegend nicht bestritten. Es ergibt sich auch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. med. B. N. (Institut für Rechtsmedizin der Universität C. ) vom 31. März 2007, demzufolge beim Antragsteller am 6. Februar 2007 das Stoffwechselprodukt von Kokain (16,5 ng/ml Benzoylecgonin) nachgewiesen worden ist. Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei nicht drogensüchtig und nehme seit dem Vorfall keine Drogen mehr, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - , juris; BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch 2002, 599.
Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint auch unter Berücksichtigung seiner beruflichen Probleme zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei wird der Streitwert für die Klasse B von 5.000,- Euro wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert.