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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 554/08·09.06.2008

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hält die Entziehung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit für rechtmäßig und weist den Antrag ab. Entscheidungsgrund ist insbesondere der nachgewiesene Amphetaminkonsum, der die Kraftfahreignung ausschließt. Die sofortige Vollziehung wird als erforderlich angesehen.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus; sie ist zu versagen, wenn die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bei summarischer Prüfung überwiegend anzunehmen ist.

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Der nachgewiesene Konsum von Amphetamin begründet die Verneinung der Kraftfahreignung grundsätzlich unabhängig davon, ob eine konkrete Fahrbeeinträchtigung festgestellt oder unter der Wirkung ein Fahrzeug geführt worden ist (vgl. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV).

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Schon ein einmaliger Konsum harter Drogen kann grundsätzlich ausreichen, die Kraftfahreignung zu verneinen; wiederholter oder regelmäßiger Konsum stützt diese Bewertung zusätzlich.

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Bei feststehender Ungeeignetheit besteht kein Ermessen der Behörde, von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt, wenn sonst eine überwiegende Gefahr für die Allgemeinheit besteht.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 11, 13 und 14 FeV§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2552/08 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. April 2008 insoweit wiederherzustellen, als darin die Fahrerlaubnis des Antragstellers entzogen worden ist,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch- Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller Amphetamin konsumiert hat, wird von ihm nicht bestritten. Es ergibt sich auch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. med. C. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. ) vom 4. September 2006, demzufolge beim Antragsteller am 9. August 2006 eine Amphetaminkonzentration von 405 ng/ml nachgewiesen worden ist. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 (2007), 371; BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch 2002, 599.

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Im Übrigen ist die Behauptung, bei dem Konsum am 9. August 2006 habe es sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt, ersichtlich falsch; denn der Antragsteller hat bei seiner Beschuldigtenvernehmung selbst eingeräumt, regelmäßig, vor allem am Wochenende Amphetamine und Cannabis zu konsumieren und sich diese Mittel bereits mehrfach in E. für den Eigenverbrauch beschafft zu haben.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei wird der Streitwert für die Klasse B von 5.000,- Euro wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert.