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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 547/14·24.04.2014

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen Fahrerlaubnisentzug wegen Amphetaminabgabe abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügungen/Entziehungsverfügung wegen Amphetaminnachweis. Soweit gegen einen Gebührenbescheid gerichtet, war der Antrag unzulässig (§80 Abs.6 VwGO). Im übrigen ließ die Interessenabwägung nach §80 Abs.5 VwGO die Aufschiebende Wirkung nicht zu; der Amphetaminbefund rechtfertigt voraussichtlich die Entziehung und sofortige Vollziehung.

Ausgang: Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung wegen Amphetaminnachweis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegenüber einem Gebührenbescheid ist unzulässig, wenn die Aussetzung zuvor bei der Verwaltungsbehörde hätte beantragt werden müssen (§80 Abs.6 VwGO).

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach §80 Abs.5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung zu versagen, wenn bei summarischer Prüfung die angegriffene Ordnungsverfügung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.

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Der einmalige Konsum sog. harter Drogen (z. B. Amphetamin) schließt nach Nr.9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus, unabhängig davon, ob unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt wurde; ein Grenzwert ist hierfür nicht erforderlich.

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Die Behauptung einer unbewussten oder versehentlichen Drogenaufnahme ist nur dann beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie die Aufnahme erfolgt sein soll; bloße Aufenthaltsangaben oder eidesstattliche Versicherungen Dritter genügen hierfür nicht.

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Bei feststehender Ungeeignetheit besteht für die Verwaltungsbehörde kein Ermessen, die Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwenden; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zur Abwehr erheblicher Gefahren für die Allgemeinheit zulässig.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 6 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ Nr. 9.1 Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV§ 24a StVG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.528,08 € festgesetzt

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1679/14 gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 21. März 2014 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,

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ist, soweit er sich gegen den Gebührenbescheid richtet, unzulässig, da der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung dieser Anordnungen zuvor hätte bei der Behörde beantragen müssen (§ 80 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Im Übrigen ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, C.        -H.        , Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006  ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.

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Der Amphetamin-Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des für diese Zwecke besonders akkreditierten Labors L.     vom 28. Dezember 2013. Danach konnten im Blut-Serum des Antragstellers 16 µg/l Amphetamin festgestellt werden. Dadurch ist der Konsum von Amphetamin nachgewiesen. Das Überschreiten der für § 24a StVG maßgeblichen Grenze (25 µg/l) ist nicht erforderlich, da Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV keinen Grenzwert festsetzt.

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Soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, er habe wissentlich kein Amphetamin konsumiert, gilt Folgendes: Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der vom Antragsteller geltend gemachte Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist daher grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 ‑ 16 B 231/12 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; siehe auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2012 ‑ 10 B 11430/11 ‑, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 4. Oktober 2011 ‑ 1 M 19/11 ‑, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 ‑ 11 CS 07.2905 ‑, juris.

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Diesen Anforderungen werden die Angaben des Antragstellers nicht ansatzweise gerecht. Er gibt lediglich an, sich in den Tagen zuvor in I.       aufgehalten zu haben. Nachprüfbare Erklärungen, unter welchen Umständen es dort zu einem unbewussten Drogenkonsum, der für den Antragsteller spürbar gewesen sein muss, gekommen sein könnte, gibt der Antragsteller nicht. Die eidesstattlichen Versicherungen der Freunde, die sich mit ihm in I.       aufgehalten haben, sind nicht geeignet, einen willentlichen Drogenkonsum des Antragstellers auszuschließen. Denn diese können den Antragsteller nicht lückenlos beobachtet haben.

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Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de. Hinzu kommen ¼ der Gebühren und Auslagen.