PKH und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Anfallsleiden abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung/Untersagung der Fahrerlaubnis. Das Gericht lehnte beide Anträge ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet und ein nicht auszuschließendes Risiko von Anfallsrezidiven besteht. Wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs überwiegt das öffentliche Interesse.
Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen fehlender Erfolgsaussichten und Gefährdung des Verkehrs abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Interessenabwägung; überwiegt das öffentliche Sicherheitsinteresse, ist der Antrag abzulehnen.
Bei einem Anfallsleiden nach Nr. 6.6 Anlage 4 FeV ist die Fahrerlaubnis nur bei Ausschluss eines wesentlichen Risikos von Anfallsrezidiven möglich; die Feststellung des Risikos bedarf verkehrsmedizinischer Fachbegutachtung.
Im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt bei nicht auszuschließender erheblicher Gefährdung durch den Antragsteller regelmäßig das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber privaten Fortgeltungsinteressen der Fahrerlaubnis.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. aus wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers - keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -), wie sich aus Folgendem ergibt:
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2527/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. März 2008 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt unabhängig davon, ob die streitige Verfügung im Ergebnis rechtmäßig ist, zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei nimmt die Kammer an, dass beim Antragsteller ein Anfallsleiden gemäß Nr. 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vorliegt, das gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV eine ärztliche Abklärung erfordert. Der Antragsteller selbst hat erklärt, dass ein schwerer epileptischer Anfall" zu dem Verkehrsunfall vom 25. Oktober 2007 geführt habe. Aus dem von ihm vorgelegten Arztbericht des Neurologen D. C. C. , Q. , vom 11. Februar 2008 ergibt sich, dass der Antragsteller offenbar mehrere epileptische Anfälle im Rahmen eines akuten Harnwegsinfektes gehabt hat. Daneben habe er ein hirnorganisches Psychosyndrom sich äußernd in nicht mehr gut entscheiden können und leichter Verwirrtheit" entwickelt. Die im hier anhängigen Verfahren vorgelegte Medikamentenliste des Arztes Dr. med. C1. aus D. -S. vom 13. März 2008 zeigt, dass er nach wie vor u. a. ein Antiepileptikum (Ergenyl) zweimal täglich einnimmt. Darüber hinaus ergibt diese Medikamentenliste, dass er möglicherweise gegenwärtig auch wieder an einem Harnwegsinfekt leidet, der nach dem zuvor benannten Attest epileptische Anfälle beim Antragsteller ausgelöst hat (darauf deutet das Medikament Acimethin hin, das ebenfalls in der Medikamentenverordnungsliste vom 13. März 2008 steht).
Bei einem Anfallsleiden ist gemäß Nr. 6.6 der Anlage 4 FeV die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur gegeben, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, wobei die in diesem Zusammenhang beispielhaft erwähnten anfallsfreien Zeiträume (z. B. zwei Jahre für die Fahrerlaubnis der Klassen A und B) deutlich machen, dass die Größe des noch hinnehmbaren Risikos differenziert zu beurteilen ist. Ob ein Risiko von Anfallsrezidiven besteht und wie groß es gegebenenfalls ist, kann nur durch eine verkehrsmedizinische fachärztliche Begutachtung geklärt werden. Die vorgelegte Bescheinigung des Arztes C. vom 11. Februar 2008 reicht insoweit nicht aus, weil dort von mehreren epileptischen Anfällen die Rede ist, derzeit möglicherweise eine erneute Infektionskrankheit des Antragstellers vorliegt (siehe Medikamentenverordnungsplan vom 13. März 2008) und zudem dort weder ein Beobachtungszeitraum angegeben ist noch die jetzige Medikamentenverordnung eines Antiepileptikums nachvollziehbar begründet wird. Die Klärung der für die Kraftfahreignung des Antragstellers maßgeblichen gesundheitlichen Fragen muss dem Klageverfahren vorbehalten werden.
Die nach alledem nicht an den Erfolgsaussichten der Klage orientierte Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Sein Interesse, bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig weiter Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, muss hinter dem Interesse der Allgemeinheit zurückstehen, auch schon während dieser Zeit vor den von ihm bei einer Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgehenden Gefahren geschützt zu werden, zumal er - nach eigenen Angaben - bereits einen Verkehrsunfall auf Grund seiner Krankheit verursacht hat. Die Kraftfahreignung ist nach Nr. 3.9.6. der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirates für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen M 115, Februar 2000, bei Personen, die lediglich einen einmaligen Anfall hatten, in der Regel erst nach einem anfallsfreien Jahr und Ausschluss eines wesentlichen Risikos weiterer Anfälle gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Antragstellers etwas anderes gilt, sind nach Aktenlage nicht gegeben. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach dem jetzt vorgelegten Medikamentenplan eine Vielzahl verschiedener, u. a. auch herzkreislaufwirksamer" Medikamente einnimmt, deren Wechselwirkungen insbesondere auch in Bezug auf das Anfallsleiden des Antragstellers für die Kammer unabschätzbar sind. Daher muss bis zu einer für den Antragsteller positiven Klärung durch fachärztliche verkehrsmedizinische Begutachtung davon ausgegangen werden, dass er beim Führen von Kraftfahrzeugen jederzeit unvorhersehbar und plötzlich in eine Bewusstseinsveränderung geraten kann und dadurch die Situationsübersicht verliert. Diese Gefahr kann den übrigen Verkehrsteilnehmern nicht zugemutet werden. Hinter den Interessen an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs müssen private Interessen des Antragstellers zurückstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.