Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Entziehungsverfügung nach Cannabiskonsum. Das Verwaltungsgericht hält die Interessenabwägung für zuungunsten des Antragstellers, da die Verfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Ein THC-Wert über 1 ng/ml rechtfertigt den Schluss auf zeitnahen Konsum und Fahruntüchtigkeit. Die sofortige Vollziehung wird zum Schutz der Allgemeinheit bestätigt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung wegen Cannabiskonsums als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; überwiegt die Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, ist der Antrag abzulehnen.
Ein im Blut gemessener THC-Wert oberhalb des von der Grenzwertkommission festgesetzten Schwellenwerts von 1 ng/ml rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit; das Erreichen dieses Grenzwertes ist hierfür ausreichend.
Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter nachgewiesenem Cannabiseinfluss indiziert, dass der Betroffene Konsum und Fahren nicht trennen kann und damit ungeeignet zur Teilnahme am Straßenverkehr ist.
Aus einem erhöhten THC-Wert in Verbindung mit Angaben zum Konsumzeitpunkt können Rückschlüsse auf einen weiteren oder sehr zeitnahen Konsum gezogen werden; ob der Konsum regelmäßig erfolgt, ist für die Geeignetheitsbeurteilung unerheblich.
Ist die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr festgestellt, steht der Behörde kein Ermessen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zu; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zum Schutz der Allgemeinheit gerechtfertigt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abge-lehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2150/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. März 2012 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall zunächst, dass der Antragsteller am 10. Dezember 2011 gegen 14.00 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Essen vom 2. Januar 2012 festgestellte THC-Wert von 1,4 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.
Ob dem Antragsteller - wie dieser vorträgt - nicht bewusst war, dass er noch unter Drogeneinfluss stand, ist unerheblich.
Dass es sich bei diesem Vorfall um einen einmaligen Erstkonsum gehandelt hat, hat der Antragsteller zwar im Antrags- und Klageverfahren behauptet, dies ist aber offensichtlich unzutreffend. Denn der Antragsteller hat angegeben, in der vorangegangenen Nacht "weit nach Mitternacht" Bekannte getroffen und mit diesen einen Joint geraucht zu haben. Damit steht fest, dass der Antragsteller jedenfalls zweimal Cannabis konsumiert hat. Denn die gemessene THC-Konzentration für die am Tattag um 15:00 Uhr entnommene Blutprobe weist deutlich darauf hin, dass der letzte Konsum nur wenige Stunden zuvor gewesen sein dürfte, da die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben wird und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum sich diese Zeitspanne erhöhen kann.
Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.
Der für die Nacht zuvor eingeräumte Cannabiskonsum kann somit nicht ursächlich für den nachgewiesenen THC-Wert gewesen sein. Der Antragsteller muss entweder auch am Tattag oder ohnehin (mindestens) wiederholt Cannabis konsumiert haben. Ob er regelmäßig Cannabis konsumiert (hat), ist dagegen rechtlich unerheblich.
Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine MPU zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.