Ablehnung von PKH und Abweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Cannabis-Fahrt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Zentrale Frage ist, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat und ob die Vollziehung ausgesetzt werden kann. Das VG lehnt PKH mangels Erfolgsaussichten ab und weist die Wiederherstellung als unbegründet zurück. Maßgeblich waren hohe THC-Werte, Hinweise auf Dauerkonsum und das überragende öffentliche Schutzinteresse.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung abgewiesen; sofortige Vollziehung bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn die summarische Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; überwiegt das öffentliche Schutzinteresse, ist der Antrag unbegründet.
Ein im Blut nachgewiesener THC‑Wert, der den durch die Grenzwertkommission bestimmten Schwellenwert deutlich übersteigt, rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.
Erhöhte THC‑COOH‑Werte sprechen für regelmäßigen bzw. längerfristigen Cannabiskonsum; ungeprüfte oder nicht kontrolliert gewonnene Urinbefunde genügen nicht, um die Trennung von Konsum und Fahren zu belegen, und können die Anordnung einer MPU nach FeV nicht ersetzen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus N. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus N. ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2138/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Mai 2010 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom 10. Mai 2010, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ausgangspunkt der Betrachtung ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 25. Februar 2010 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -.
Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens von Herrn Univ.-Prof. Dr. med. T. C. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. ) vom 12. April 2010 festgestellte THC-Wert von 51,0 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Das toxikologische Gutachten legt auch die Annahme nahe, dass der Antragsteller tatsächlich häufiger über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert (hat). Bei ihm ist ein THC-COOH-Wert (THC-Metabolit) von 190 ng/ml festgestellt worden. Es entspricht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dass von der Höhe der THC-COOH-Werte auf das Konsumverhalten geschlossen werden kann.
Vgl. Daldrup, Blutalkohol 2000, 39; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480 f.
Die vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen über Urinuntersuchungen vom 15. Mai 2010 und vom 24. Juni 2010 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die am 12. Mai 2010 untersuchte Blutprobe war positiv. Im Übrigen lässt die weitere Untersuchung schon nicht erkennen, dass der Urin des Antragstellers unter kontrollierten Bedingungen gewonnen wurde. Im Übrigen sind derartige Untersuchungen auch als Nachweis dafür, dass der Betreffende nunmehr den Konsum von Cannabis und Fahren trennen kann, nicht geeignet. Insoweit schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor (vgl. § 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung -FeV -).
Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Belangen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.
Angesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris.