Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach Erreichen von 11 Punkten. Das Verwaltungsgericht hielt die Entziehungsverfügung für rechtmäßig und lehnte den vorläufigen Rechtsschutz sowie die Prozesskostenhilfe ab. Es bestehe kein Ermessen bei Überschreiten der Punktegrenze; das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit überwiege.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehung sowie der PKH-Antrag als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ausgeschlossen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §4 Abs.5 Satz1 Nr.3 StVG hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; die gerichtliche Anordnung nach §80 Abs.5 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder ein überwiegendes Interesse des Antragstellers voraus.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen der in §4 Abs.5 Satz1 Nr.3 StVG genannten Punktegrenze ist gebunden und lässt der Behörde kein Ermessen.
Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz ist das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit und der Schutz von Leib und Leben (Art.2 Abs.2 GG) regelmäßig gegen das Interesse des Betroffenen an der weiteren Nutzung der Fahrerlaubnis vorrangig zu berücksichtigen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vor-läufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet ‑ wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter 2.) ‑ keine hin-reichenden Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑).
2. Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1866/17 des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Februar 2017 anzuordnen,
ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Gemäß § 4 Abs. 9 StVG hat eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG (Entziehung nach Erreichen von 8 oder mehr Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem) keine aufschiebende Wirkung. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen oder wenn aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung anzuerkennen ist.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Dies stellt auch der Antragsteller nicht in Frage. Die von der Antragsgegnerin verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG bei einem Punktestand von 11 zwingend. Ein Ermessen stand der Antragsgegnerin nicht zu.
Die in der Ordnungsverfügung vom 1. Februar 2017 enthaltene deklaratorische Aufforderung zu Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Frist zur Abgabe kann auch angesichts der sofort vollziehbaren Entziehungsverfügung nicht bis Oktober 2017 verlängert werden.
Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris, m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
Vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.