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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 528/08·19.05.2008

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung abgewiesen

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung. Das Gericht hielt den Antrag zwar für zulässig, sah aber bei summarischer Prüfung die Ordnungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig an. Entscheidendes Gewicht hatte ein medizinisch-psychologisches Gutachten, das eine erhöhte Rückfallgefahr und damit die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belegte. Die öffentliche Sicherheit überwiegt damit die privaten und beruflichen Interessen des Antragstellers.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; erscheint die angefochtene Ordnungsverfügung in der summarischen Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, ist der Antrag abzulehnen.

2

Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren gelten nach § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11–14 FeV entsprechend; die Behörde kann bei wiederholten alkoholbedingten Zuwiderhandlungen die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen (§ 13 Nr. 2 b FeV).

3

Ein nachvollziehbares und überzeugendes medizinisch-psychologisches Gutachten, das eine erhöhte Rückfallgefahr prognostiziert, kann die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, auch wenn medizinische Befunde und Leistungstests keine Defizite zeigen.

4

Eine strafgerichtliche Entscheidung begründet nur dann Bindungswirkung für die Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der Eignung, wenn das Strafgericht eine ausdrückliche Feststellung über die Fahreignung getroffen hat.

5

Private oder berufliche Härtegründe treten hinter dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurück, wenn der Betroffene derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit ungeeignet ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ StVG § 3 Abs. 4§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 46 Abs. 3 FeV§ 11 bis 14 FeV§ 3 Abs. 4 S. 1 StVG

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der sinngemäß gestellte Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2472/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. April 2008 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

4

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet.

5

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im streitigen Bescheid, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

6

Gemäß § 46 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde u.a. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Nr. 2 b FeV).

7

Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller, da er 2002 und erneut im September 2005 ein Fahrzeug in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand geführt hat. Danach besteht an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, kein Zweifel.

8

Die Ergebnisse des zu Recht eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachtens der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung °°°° GmbH vom 20. Dezember 2007 lassen die Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers zur Gewissheit werden. Das Gutachten legt in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dar, dass zu erwarten ist, dass er auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Der Antragsteller hat danach zusammengefasst die Ursachen seines (früheren) problematischen Trinkverhaltens nicht ausreichend aufgearbeitet, weshalb eine erhöhte Rückfallgefahr in alte Trinkgewohnheiten besteht. Dass die medizinischen Befunde und auch die Leistungstests keine Defizite erkennen lassen, steht dem negativen Eignungsergebnis nicht entgegen, da die ungünstige Prognose des Gutachters auf der psychologischen Exploration beruht.

9

Wie in der Antragserwiderung zutreffend ausgeführt, besteht auch eine Bindungswirkung an das Urteil des Landgerichts E. vom 15. November 2006 - 212 Js 1577/05 - hinsichtlich der Eignung des Antragstellers nicht, weil das Landgericht ausdrücklich die dahingehende Prognose offen gelassen hat (s. Urteilsabdruck S. 20) und damit gerade keine strafgerichtliche Feststellung zur Eignung i.S.d. § 3 Abs. 4 S. 1 StVG vorliegt, an die die Straßenverkehrsbehörde gebunden wäre.

10

Ist der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Daran ändern auch die geltend gemachten beruflichen und persönlichen Gründe nichts. Auch sie müssen hinter dem Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zurücktreten. Selbst die Gefährdung seines Arbeitsplatzes muss derjenige hinnehmen, der mehrfach mit hoher Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat und, weil er nach sachverständiger Feststellung sein Alkoholproblem (noch) nicht ausreichend aufgearbeitet hat, zur Zeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, durch Vorlage eines neuen Gutachtens nach Aufarbeitung seines Alkoholproblems die Wiedergewinnung seiner Eignung in einem Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 2.