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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 524/07·17.06.2007

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entzogen wurde. Das Gericht prüfte, ob die Verfügung bei summarischer Betrachtung rechtmäßig ist. Es lehnte den Antrag ab, da nach §13 Nr.2 b FeV die Gutachtensanforderung zwingend war und der Antragsteller trotz Fristverlängerung kein Gutachten vorlegte. Die sofortige Vollziehung wurde zum Schutz Dritter gerechtfertigt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 13 Nr. 2 b FeV ist die Behörde bei wiederholten Alkoholverstößen verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen; ein behördliches Ermessen besteht insoweit nicht.

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Wird ein gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten trotz ordnungsgemäßer Fristsetzung (auch nach gewährter Verlängerung) nicht vorgelegt, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist zulässig, wenn die Rechtsgutsinteressen Dritter (Schutz von Leben und Gesundheit) gegenüber den Interessen des Betroffenen überwiegen und die Verfügung voraussichtlich rechtmäßig ist.

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Der Nachweis der Eignung kann im Widerspruchsverfahren durch nachträgliche Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erbracht werden; die Beurteilung der Verwertbarkeit bereits hergestellter Gutachten obliegt der Gutachterstelle.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 13 Nr. 2 b) FeV§ 11 Abs. 8 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Mai 2007 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, weil er der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend wird ausgeführt, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in § 13 Nr. 2 b) zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorschreibt, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Das demnach zu Recht angeforderte Gutachten hat der Antragsteller bislang nicht beigebracht. Dies hätte er gemäß der Aufforderung vom 13. November 2006 bis zum 9. Februar 2007 vorlegen müssen. Wenn der Antragsgegner diese Frist auf Bitten des Antragstellers wegen einer angeblichen Therapie (!) bis zum 13. April 2007 verlängert hat, ist dies zu Gunsten des Antragstellers (und zu Lasten der Verkehrssicherheit) mehr als großzügig. Da der Antragsteller auch diese Frist hat verstreichen lassen, ist die Entziehung offensichtlich rechtmäßig. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Gutachterstelle zu Unrecht die Erstellung eines Gutachtens mitgeteilt hat und deshalb - wie vom Antragsteller behauptet - ein Verwertungsverbot dieser Mitteilung besteht. Entscheidend ist allein, dass bis zur gesetzten Frist kein Gutachten vorgelegt worden ist - unabhängig davon, ob ein Gutachten erstellt worden ist oder nicht.

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Ist angesichts der Nichtvorlage des Gutachtens der Antragsteller gemäß § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet anzusehen - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde -, bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierig-keiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

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Andererseits bleibt es dem Antragsteller unbenommen, den für die Wiedergewinnung seiner Eignung erforderlichen Nachweis ggf. noch im Widerspruchsverfahren durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu führen; dieses kann natürlich auch durch eine Gutachterstelle in Berlin erstellt werden, sofern diese die formale Zulassung nach der Fahrerlaubnis-Verordnung besitzt. Ob dabei die Frage geklärt werden muss, ob der Antragsteller bereits ein Gutachten hat erstellen lassen und dieses dann vorlegen muss, muss der Gutachterstelle vorbehalten bleiben. Sollte der Antragsteller - wie vorgetragen - eine Begutachtung wollen, sollte das Widerspruchsverfahren ausgesetzt werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.