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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 523/18·11.04.2018

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsum abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis sowie Prozesskostenhilfe. Die PKH wurde mangels fristgerechter Vorlage erforderlicher Erklärungen/Unterlagen abgelehnt; der Eilantrag wurde als unbegründet zurückgewiesen. Bei summarischer Prüfung rechtfertigt ein THC‑Wert über dem Grenzwert die Annahme zeitnahen Konsums und Fahrungeeignetheit, sodass die Entziehung voraussichtlich rechtmäßig ist und die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist.

Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §§114 ff. ZPO versagt werden, wenn die antragstellende Person trotz Aufforderung erforderliche Erklärungen und Nachweise nicht fristgerecht vorlegt.

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach §80 VwGO ist bei der Interessenabwägung das öffentliche Sicherheitsinteresse bei voraussichtlicher Fahrungeeignetheit vorrangig, sodass ein Aussetzungsinteresse des Betroffenen zurücktritt, wenn die Entziehungsverfügung summarisch als voraussichtlich rechtmäßig erscheint.

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Ein im Serum nachgewiesener THC‑Wert über dem durch die Grenzwertkommission festgesetzten Grenzwert (1,0 ng/ml) rechtfertigt regelmäßig die Annahme eines zeitnahen Konsums und einer relevanten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit; das Erreichen dieses Grenzwerts ist hierfür ausreichend.

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Erweist sich die Kraftfahreignung nach den Kriterien der Anlage 4 FeV (insb. Ziff. 9.2) als nicht gegeben, steht der Verwaltungsbehörde kein ermessensfehlerfreier Spielraum zu; die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 5§ StVG § 3§ FeV § 46§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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1.  Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 ff. der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑. Der Antragsteller hat die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechende Nachweise trotz Aufforderung zur Vorlage dieser Unterlagen im Rahmen der Eingangsmitteilung nicht binnen der dort gesetzten Frist eingereicht.

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2.  Der sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1554/18 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. März 2018 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.

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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen:

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Die Entziehungsverfügung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑ i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist hier der Fall.

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Maßgeblich ist insofern, dass der Antragsteller am 13. Dezember 2017 gegen 14:15 Uhr unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Labors L.     aus C.   T.         vom 28. Dezember 2017 festgestellte THC-Wert von 2,4 µg/l (= ng/ml) übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ und Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 64 ff, 122, das abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgeht.

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Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Unerheblich ist es für die Frage der mangelnden Trennung, ob er nur einmal ein Kraftfahrzeug unter (relevantem) Cannabiseinfluss geführt hat.

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Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 30. März 2017 ‑ 7 L 217/17 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 143; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 ‑ 16 B 473/17 ‑, jeweils m. w. N., a.A. Bay. VGH, Urteil vom 25. April 2017 ‑ 11 BV 17.33 ‑ (Revision zugelassen).

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Einer vorherigen medizinisch-psychologischen Untersuchung zur Feststellung der Kraftfahrungeeignetheit bedarf es danach ‑ entgegen der Ansicht des Antragstellers ‑ nicht.

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Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch von einem gelegentlichen, d.h. mehr als einmaligem, Konsum von Cannabis aus. Es ist neben dem Vorfall am 13. Dezember 2017 aktenkundig, dass der Antragsteller jedenfalls auch im Vorfeld der Verkehrskontrolle vom 18. September 2015 Cannabis konsumiert hat. Zudem hat er im Verwaltungsverfahren eingeräumt, seltener als einmal pro Monat Cannabis zu rauchen.

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Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen.

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Die in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

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Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers nicht gegeben. Dass das Interesse des Antragsstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Selbst wenn wegen der diesbezüglich noch ausstehenden höchstrichterlichen Klärung von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen würde, hätte der Antrag keinen Erfolg. Denn die vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung fiele auch mit Blick darauf, dass die Entziehungsverfügung nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, zu seinen Lasten aus. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis eventuell verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

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So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N.

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Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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3.  Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer beruflich genutzten Fahrerlaubnis betrifft, beträgt 10.000,- €, wenn die berufliche Nutzung ‑ wie bei einem Berufskraftfahrer der Fall ‑ gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs besteht. Dieser ist im Eilverfahren zu halbieren.

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St. Rspr.: vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris, Rn. 2 f., vom 8. April 2014 ‑ 16 B 207/14 -, juris, Rn. 8 und vom 22. Oktober 2015 ‑ 16 E 415/15.