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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 523/08·23.06.2008

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung wiederherzustellen. Das VG Gelsenkirchen hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet. Bei summarischer Prüfung erscheint die Verfügung wegen eines überzeugenden medizinischen Gutachtens voraussichtlich rechtmäßig; die öffentliche Sicherheit überwiegt. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt; Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Interessenabwägung; sie ist zu versagen, wenn die angefochtene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Bei begründeten Zweifeln an der Fahreignung überwiegt zum Schutz der öffentlichen Sicherheit das Interesse an sofortiger Vollziehung gegenüber beruflichen oder privaten Interessen des Betroffenen.

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Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sind als neue Tatsachen eingeholte medizinische Gutachten in vollem Umfang zu berücksichtigen; Einwendungen gegen die Art ihrer Beschaffung stehen ihrer Verwertbarkeit nicht grundsätzlich entgegen.

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Klinische Entlassungsberichte und frühere Behandlungen (z.B. Entgiftung) können das Ergebnis eines Gutachtens stützen und die Annahme fehlender Fahreignung begründen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 46 Abs. 3 FeV i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2459/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. März 2008 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet.

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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im streitigen Bescheid, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Gemäß § 46 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Aufklärung dieser Zweifel u. a. die Beibringung eines medizinischen Gutachtens anordnen.

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Die Ergebnisse des eingeholten medizinischen Gutachtens der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung TÜV Nord/Institut E. vom 21. Februar 2008 lassen die Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers zur Gewissheit werden. Das Gutachten legt in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dar, dass zu erwarten ist, dass der Antragsteller wegen der bestehenden Gesundheitsstörungen bzw. Erkrankungen (psychische Erkrankung mit wiederholten stationären Behandlungen, Alkoholproblematik und Abhängigkeitssyndrom von Hypnotika oder Sedativa) ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht sicher führen kann.

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Soweit der Antragsteller einwendet, dass die der Gutachtensaufforderung zu Grunde liegende Information unter Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht bekannt geworden sei und das Gutachten sich nicht an die (beschränkte) Fragestellung gehalten habe, ist beides - sollten die Einwände überhaupt zutreffen - rechtlich nicht erheblich; denn das Gutachten ist nunmehr als (neue) Tatsache in vollem Umfang zu berücksichtigen, ohne dass es auf die Vorgeschichte rechtlich oder tatsächlich ankommt. Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, ein Alkoholproblem niemals gehabt zu haben, auch insoweit ginge das Gutachten von unrichtigen Fakten aus, ist festzuhalten, dass der Entlassungsbericht der Q. -Klinik vom 28. Dezember 2007 (Bl. 53 ff der Gerichtsakte 7 K 2459/08) - dort war der Antragsteller zur stationären psychosomatischen Behandlung vom 27. November bis zum 23. Dezember 2007 - ein aus der Vorgeschichte bekannten Alkoholabusus benennt, weshalb sich der Antragsteller zur absoluten Alkoholkarenz habe verpflichten müssen. Da der Antragsteller sich zudem im Jahre 2004 einer Entgiftungsbehandlung (Medikamente?, Alkohol?, Drogen?) unterziehen musste, spricht nach Aktenlage alles dafür, dass das vorgelegte ärztliche Gutachten des TÜV diese Angaben aus dem Entlassungsbericht zutreffend berücksichtigt hat. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Eignung des Antragstellers auch aus weiteren Gründen (s.o.) verneint worden ist. Angesichts dessen war das Gutachten verwendbar und dürfte die Entziehungsverfügung rechtmäßig sein.

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Ist der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Daran ändern auch die geltend gemachten beruflichen und persönlichen Gründe nichts. Auch sie müssen hinter dem Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zurücktreten. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, durch Vorlage eines neuen Gutachtens nach Aufarbeitung seiner gesundheitlichen Probleme die Wiedergewinnung seiner Eignung in einem Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.