Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Streitpunkt war, ob die Behörde die Entziehung wegen Nichtvorlage eines verkehrsmedizinischen Gutachtens rechtmäßig anordnen durfte. Das VG hielt die Verfügung bei summarischer Prüfung für mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und wog die Interessen zu Lasten des Antragstellers. Die sofortige Vollziehung wurde wegen des Schutzes Dritter für zulässig erachtet.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehungsverfügung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet die Interessenabwägung; der Antrag ist unbegründet, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Die Behörde darf im Fahrerlaubnisverfahren die Vorlage eines verkehrsmedizinischen Gutachtens verlangen; der Betroffene hat zu beweisen, dass gesundheitliche Störungen, die die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen könnten, nicht bestehen.
Gemäß § 11 Abs. 6 und Abs. 8 FeV führt die Weigerung oder Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens dazu, dass auf Nichteignung geschlossen werden darf; dieser Schluss ist keine Ermessensentscheidung der Behörde.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist zulässig, wenn das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer die Interessen des Betroffenen deutlich überwiegt.
Tenor
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1312/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2015 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Verfügung vom 24. Februar 2015 bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Die Entziehungsverfügung beruht im Ergebnis darauf, dass der Antragsteller das angeforderte Gutachten eines Allgemeinmediziners mit verkehrsmedizinischer Qualifikation nicht innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist beigebracht hat und daher auf seine mangelnde Kraftfahreignung geschlossen werden durfte (vgl. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑). Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Schreiben vom °°. B. °°°° zu Recht aufgefordert, ein ärztliches Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen, nachdem er zuvor gebeten worden ist, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung seines behandelnden Arztes vorzulegen. Anlass hierfür war die Gewährung einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung. Danach war die Antragsgegnerin gehalten, dem Grund für die offenbar erhebliche Gehbehinderung, die sich möglicherweise auf die Fahrtauglichkeit auswirken kann, nachzugehen. Es oblag dem Antragsteller nachzuweisen, dass gesundheitliche Störungen nicht bestehen. Die mehrmalige Aufforderung, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes vorzulegen, hat der Antragsteller nicht befolgt; er hat sich hierzu gar nicht geäußert.
Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die Aufforderung vom °°. B. °°°° nicht ausdrücklich eine konkrete Fragestellung formuliert. Dass das geforderte Gutachten der Klärung der Fahrtauglichkeit aufgrund der Gehbehinderung des Klägers dienen sollte, ergibt sich hinreichend aus dem Verfahrensablauf sowie der Begründung der Gutachtensaufforderung.
Der Antragsteller ist der rechtmäßigen Aufforderung, das geforderte Gutachten vorzulegen, bis heute nicht nachgekommen. Das fällt in seine Sphäre. Die Fahrerlaubnisordnung schreibt vor, dass der Betroffene im Falle berechtigter Zweifel am Fortbestand der Kraftfahreignung sich der angeordneten Untersuchung auf eigene Kosten unterziehen und das Gutachten beizubringen hat (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch ausreichend Gelegenheit zur Beibringung des Gutachtens gegeben, mehrfach darauf hingewiesen, warum die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten und nach Verstreichen der gesetzten Frist bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis noch mehrere Monate zugewartet, um dem Antragsteller das Einreichen des Gutachtens zu ermöglichen.
Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf im Falle der Weigerung oder Nichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis geschlossen werden. Auf diese Folge seiner Weigerung ist der Antragsteller bei der Anordnung auch hingewiesen worden. § 11 Abs. 8 FeV eröffnet der Antragsgegnerin keinen Ermessensspielraum. Der Schluss von der Nichtbefolgung der Aufklärungsanordnung auf die Nichteignung ist ein von der vorgenannten Vorschrift inzwischen positivrechtlich anerkannter Akt der Beweiswürdigung. Er setzt keine Ermessensentscheidung voraus.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Januar 2010 ‑ 19 B 1523/09 ‑.
Angesichts der danach feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis. Dieser Wert ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.