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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 52/12·31.01.2012

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Punkten abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Das Gericht sah bei summarischer Prüfung die Ungeeignetheit aufgrund mehrerer neuer Verkehrsverstöße (insgesamt 10 Punkte) vor dem Hintergrund einer früheren Entziehung und einer offenbar unzutreffenden MPU-Prognose gegeben. Der Antrag wurde abgelehnt; die sofortige Vollziehung und die Zwangsgeldandrohung sind rechtmäßig.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen wiederholter Punkteerlangung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei wiederholten Verkehrsverstößen nach vorheriger Entziehung der Fahrerlaubnis kann die Behörde nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG von der erneuten Anwendung des Punktesystems absehen und die Fahrerlaubnis entziehen, wenn die Eignung fehlt.

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Für die Eignungsprognose sind mehrere neue Verkehrsverstöße kumulativ zu betrachten; sie rechtfertigen die Annahme der Ungeeignetheit, wenn sie in Zusammenhang mit einer belasteten Vorgeschichte stehen.

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Ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten im Wiedererteilungsverfahren schließt die später feststellbare Ungeeignetheit nicht aus, wenn sich die Prognose als unzutreffend erwiesen hat.

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Ist die Ungeeignetheit festgestellt, rechtfertigt dies die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung; überwiegende Schutzinteressen Dritter können wirtschaftliche Nachteile des Betroffenen überwiegen.

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Die Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer rechtmäßigen Entziehungsverfügung ist zulässig.

Relevante Normen
§ 117 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Leitsatz

Ungeeignetheit wegen erneuter Punkte nach vorangegangener Entziehung wegen Punkten und positivem Gutachten im Wiedererteilungsverfahren

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 167/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2012 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Mit Blick auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus den sechs Zuwiderhandlungen des Antragstellers im Straßenverkehr in Verbindung mit seiner Vorgeschichte, also der vorangegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG), dessen Fahrungeeignetheit ergibt. Die in der Zeit vom 28. Mai 2010 bis zum 17. August 2011 vom Antragsteller begangenen Verkehrsverstöße, die mit insgesamt 10 Punkten bewertet sind, können nicht isoliert betrachtet werden. Sie ziehen daher nicht lediglich ein erneutes Tätigwerden auf der ersten Sanktionsstufe des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG, d. h. eine schriftliche Unterrichtung über den Punktestand mit Verwarnung und Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach sich. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits einmal dem gesamten Maßnahmekatalog des § 4 StVG ausgesetzt war und nach Entziehung der Fahrerlaubnis im Februar 2007 erst seit dem 20. August 2009 wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Dies und auch die ganz offenkundig unzutreffende Prognose im medizinisch-psychologischen Gutachten der - GmbH vom 7. Mai 2009 durfte und musste den Antragsgegner dazu veranlassen, nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG von der neuerlichen Anwendung des Punktesystems abzusehen. Insofern hat der Antragsgegner zutreffend auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2011 - 16 B 212/11 - ( juris) verwiesen, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag.

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Auch das Klagevorbringen belegt zudem anschaulich, dass ein Einstellungswandel bei dem Antragsteller gerade nicht stattgefunden hat. Wenn er ausführen lässt, ein Teil der mit dem LKW begangenen Verkehrsverstöße sei ihm nicht anzulasten, da er hierbei unter dem Druck seines Arbeitgebers gestanden habe, so wird deutlich, dass er offenbar weiterhin nicht gewillt oder in der Lage ist, sich diesem Druck entgegen zu stellen und seine eigene Verantwortlichkeit im Rahmen seiner Teilnahme am Straßenverkehr zu erkennen.

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Steht die Ungeeignetheit des Antragstellers danach fest - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde -, bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die Möglichkeit, ein Aufbauseminar zu besuchen oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, war dem Antragsteller vor der Entziehung nicht einzuräumen. Etwaige mit der sofortigen Fahrerlaubnisentziehung verbundene - insbesondere wirtschaftliche und berufliche - Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

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Angesichts dieser Ausführungen ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.