PKH abgelehnt und Aussetzung der Vollziehung bei Aufbauseminar-Anordnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe und die Aussetzung der Vollziehung einer Ordnungsverfügung, die die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnet. Das Gericht verneint die Erfolgsaussichten und lehnt die PKH gemäß §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO ab. Den Antrag auf Regelung der Vollziehung (§80 Abs.5 VwGO) weist es als unbegründet zurück, weil das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung nach §2a Abs.6 StVG überwiegt. Streitwert 1.250 EUR; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf Aussetzung der Vollziehung der Aufbauseminar-Anordnung abgewiesen; Kosten zu Lasten des Antragstellers, Streitwert 1.250 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlen diese, ist die PKH auch unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse zu versagen.
Anträge auf Regelung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind zulässig, unterliegen jedoch einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem privaten Interesse des Betroffenen.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Anordnung nach § 2a Abs. 6 StVG kann das Interesse des Betroffenen an einem Vollstreckungsaufschub überwiegen, wenn die angeordnete Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist.
Die Vorlage einer Postzustellungsurkunde, aus der die Übergabe eines Bußgeldbescheids hervorgeht, widerlegt die Behauptung des Nichtempfangs und kann die Erfolgsaussichten einer Klage wesentlich mindern.
Im Eilverfahren ist bei Streitigkeiten um die Anordnung eines Aufbauseminars der streitwert der Hauptsache zugrundeliegende Betrag üblicherweise zu halbieren (Praxiswert: Hälfte von 2.500 EUR = 1.250 EUR).
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1989/11 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. April 2011 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Anordnung eines Aufbauseminars überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist lediglich hinzuzufügen, dass sich aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Zentralen Bußgeldstelle W. ergibt, dass der zugrundeliegende Bußgeldbescheid ausweislich der darüber gefertigten Postzustellungsurkunde am 26. Januar 2011 einer "I. N. " übergeben worden ist. Die Behauptung des Antragstellers, diesen Bescheid nicht erhalten zu haben, dürfte damit widerlegt sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Anordnung eines Aufbauseminars in einem Klageverfahren mit 2.500 EUR, vgl. Beschluss vom 29. Mai 2009 - 16 E 501/09 -; dieser Betrag ist im Eilverfahren zu halbieren.