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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 503/10·07.07.2010

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnis- / StraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet: Die Vollzugsanordnung ist hinreichend begründet und die sofortige Vollziehung gerechtfertigt. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Kraftfahreignung, da kein unabhängiges fachärztliches Gutachten vorliegt und die Gutachtenpflicht nach FeV nicht befolgt wurde.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung ist zulässig, wenn die Behörde hinreichend und einzelfallbezogen eine besondere Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter darlegt.

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Im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt das Schutzinteresse Dritter, wenn die angegriffene Verfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erscheint.

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Ein Verstoß gegen das Anhörungsgebot führt nicht zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme, soweit nach Landesrecht (§46 VwVfG NRW) die Versagung der Rechtsfolge gerechtfertigt ist.

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Gutachten über die Kraftfahreignung sind nicht aussagekräftig, wenn sie vom behandelnden Arzt erstellt wurden und damit den Anforderungen des §11 Abs.2 FeV Satz 5 nicht genügen.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen Gutachtenanordnung ist nach §11 Abs.8 FeV auch ohne Ermessen zulässig; die Nichtbefolgung begründet einen auf schließenden Beweiswürdigungsschluss gegen die Eignung.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW§ 46 VwVfG NRW§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW§ Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1999/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. April 2010 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die Vollzugsanordnung ist hinreichend und einzelfallbezogen begründet worden. Sie hebt die besondere Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Verfügung vom 30. April 2010 bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Zunächst ist die Entziehungsverfügung in formeller Hinsicht ordnungsgemäß ergangen. Selbst wenn dass Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 16. März 2010 dem Antragsteller nicht zugegangen seien sollte, würde ein Verstoß gegen das Anhörungsgebot des § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - gemäß § 46 VwVfG NRW nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung führen. Eine ordnungsgemäße Begründung der Verfügung liegt ebenfalls vor, § 39 Abs. 1 VwVfG NRW.

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Die Entziehungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit Schreiben vom 23. Februar 2010 zu Recht aufgefordert, ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation über die Kraftfahreignung beizubringen. Das Gericht legt seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Aufforderung die Mitteilung der Kreispolizeibehörde V. vom 7. Januar 2010 (Blatt 120 - 123 des Verwaltungsvorgangs) sowie die Stellungnahme des Amtsarztes Dr. D. vom 19. Januar 2010 (Blatt 125 des Verwaltungsvorgangs) zu Grunde. Die dadurch hervorgerufenen Bedenken rechtfertigen vor dem Hintergrund der medizinischen Vorgeschichte des Antragstellers die Anordnung eines fachärztlichen Kraftfahreignungsgutachtens. Nach der vorgenannten Stellungnahme des Dr. D. leidet der Antragsteller an einer chronischen psychischen Erkrankung. Bei dieser handelt es sich ausweislich der Gutachten des Dr. S. (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation) vom 23. Juli 2007 und 4. April 2009 um eine schizophrene Psychose. Psychische Störungen wie Psychosen können grundsätzlich auch die Kraftfahreignung berühren, vgl. Ziffer 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

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Die bereits infolge dieser Erkrankung angelegten Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers werden durch die weiteren Ausführungen des Dr. D. - diesem ist der Antragsteller bereits seit 2006 persönlich bekannt - in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2010 untermauert. Danach ist die langfristige und kontinuierliche Einnahme von Medikamenten durch den Antragsteller Voraussetzung für seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Diese Bewertung deckt sich im Übrigen auch mit den Ausführungen in den von Dr. S. erstellten Gutachten vom 23. Juli 2007 und 4. April 2009. Eine regelmäßige Medikamenteneinnahme ist nach der Einschätzung von Dr. D. jedoch aktuell nicht gegeben. Hierauf deuten auch die ausweislich der Mitteilung der Kreispolizeibehörde V. vom 7. Januar 2010 vom Antragsteller am 3. Januar 2010 gezeigten Auffälligkeiten hin.

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Den danach bestehenden Zweifeln an der Kraftfahreignung des Antragstellers steht nicht entgegen, dass dieser bereits am 23. Juli 2007 und 4. April 2009 mit Blick auf seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen von Dr. S. begutachtet wurde. Zwar war das Ergebnis beider Gutachten, dass der Antragsteller in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 im Straßenverkehr zu führen. Diese Gutachten sind - entgegen der bisherigen Wertung durch den Antragsgegner - jedoch nicht aussagekräftig. Sie entsprechen nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 FeV. Nach dessen Satz 5 soll der Facharzt, der die angeordnete Begutachtung vornehmen soll, nicht der den Betroffenen behandelnde Arzt sein. Hierauf hat der Antragsgegner den Antragsteller in den entsprechenden Gutachtenaufforderungen vom 27. März 2007 und 12. Januar 2009 auch hingewiesen. Bei dem Gutachter Dr. S. handelte es sich es sich jedoch bereits zu den damaligen Zeitpunkten um den behandelnden Arzt des Antragstellers. Der Antragsteller ist Dr. S. seit Ende 1997 bekannt. Besondere Umstände, die ausnahmsweise das Erstellen der Gutachten durch den behandelnden Arzt gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. Somit liegt ein geeignetes fachärztliches Gutachten über die Kraftfahreignung des Antragstellers bis zum heutigen Zeitpunkt nicht vor. Ein solches ist jedoch erforderlich, insbesondere um eine Aussage darüber treffen zu können, ob der Antragsteller trotz seiner Erkrankung eine gefestigte Einsicht dahingehend entwickelt hat, dass eine konsequente und langfristige Medikamenteneinnahme notwendig ist, damit er ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen darf. Insofern ist eine bloße Nachfrage hinsichtlich seiner aktuellen Medikamenteneinnahme beim behandelnden Arzt bzw. das Anfordern eines Medikamentenspiegels nicht ausreichend.

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Da der Antragsteller die rechtmäßige Gutachtenanordnung nicht befolgt hat, ist gemäß § 11 Abs. 8 FeV auch die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Auf diese Folge seiner Weigerung ist der Antragsteller bei der Anordnung auch hingewiesen worden. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers eröffnet § 11 Abs. 8 FeV dem Antragsgegner auch keinen Ermessensspielraum. Der Schluss von der Nichtbefolgung der Aufklärungsanordnung auf die Nichteignung ist ein von der vorgenannten Vorschrift inzwischen positivrechtlich anerkannter Akt der Beweiswürdigung. Er setzt keine Ermessensentscheidung voraus.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 19 B 1523/09.

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Angesichts der danach feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.