Einstweilige Anordnung: Herausgabe einbehaltener Kartenführerschein
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die Herausgabe eines von der Behörde einbehaltenen Kartenführerscheins. Das Gericht ordnet die unverzügliche Herausgabe an, hält jedoch fest, dass die Personalien des Antragstellers derzeit nicht gesichert erscheinen. Ferner seien die Voraussetzungen des Sofortvollzugs (§55 VwVG NRW) nicht erfüllt. Die Kosten trägt der Antragsgegner.
Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Herausgabe des einbehaltenen Kartenführerscheins stattgegeben; Sofortvollzugsvoraussetzungen nicht gegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen des Sofortvollzugs nach § 55 VwVG NRW sind nur erfüllt, wenn der Eingriff zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.
Die Verwaltungsgerichte können im Wege der einstweiligen Anordnung die Herausgabe eines von der Verwaltungsbehörde einbehaltenen Führerscheindokuments anordnen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO, wenn er unterliegt.
Bei der Streitwertfestsetzung in vorläufigen Verfahren zu Fahrerlaubnisangelegenheiten kann das Gericht den Wert herabsetzen, wenn es lediglich um die Einbehaltung des Führerscheindokuments und um vorläufige Maßnahmen geht.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich nach Eingang der vom Gericht zurückgesandten Verwaltungsvorgänge den dort im Briefumschlag Bl. 33 aufbewahrten Kartenführerschein, ausgestellt auf den Namen N. G. , auszuhändigen. Die Kammer nimmt zur Begründung bezug auf den gerichtlichen Hinweis vom 30. Mai 2007; sie hält daran fest, dass derzeit die Personalien des Antragstellers aus den dort dargelegten Gründen nicht feststehen dürften. Unabhängig davon dürften auch die besonderen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege des Sofortvollzuges (Notwendigkeit des Eingriffs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr; vgl. § 55 VwVG NRW) nicht erfüllt sein.
Der Antragsgegner trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,-- EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer die Hälfte des in Fahrerlaubnisentziehungsverfahren üblichen Wertes angenommen hat, da es hier nur um die Einbehaltung des Führerscheindokuments geht. Dieser Wert ist mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert worden.
Rubrum
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich nach Eingang der vom Gericht zurückgesandten Verwaltungsvorgänge den dort im Briefumschlag Bl. 33 aufbewahrten Kartenführerschein, ausgestellt auf den Namen N. G. , auszuhändigen. Die Kammer nimmt zur Begründung bezug auf den gerichtlichen Hinweis vom 30. Mai 2007; sie hält daran fest, dass derzeit die Personalien des Antragstellers aus den dort dargelegten Gründen nicht feststehen dürften. Unabhängig davon dürften auch die besonderen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege des Sofortvollzuges (Notwendigkeit des Eingriffs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr; vgl. § 55 VwVG NRW) nicht erfüllt sein.
Der Antragsgegner trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,-- EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer die Hälfte des in Fahrerlaubnisentziehungsverfahren üblichen Wertes angenommen hat, da es hier nur um die Einbehaltung des Führerscheindokuments geht. Dieser Wert ist mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert worden.