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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 50/08·30.01.2008

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Zwangsgeldfestsetzung. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag ab, da die Interessenabwägung zugunsten der Vollstreckung ausfällt und die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig angedroht und festgesetzt wurde. Formelle Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor, materielle Einwendungen gegen die Grundverfügung sind im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zwangsgeldfestsetzung abgewiesen, da Vollstreckungsvoraussetzungen und Rechtmäßigkeit der Festsetzung vorliegen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist abzulehnen, wenn die Interessenabwägung ergibt, dass die Vollstreckung voraussichtlich rechtmäßig ist und die Klage aussichtslos erscheint.

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Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein auf Handlung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar ist oder das eingelegte Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

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Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist materiell gerechtfertigt, wenn die Androhung gemäß § 63 Abs. 1 VwVG NRW erfolgt ist und die Verpflichtete die auferlegte Pflicht nicht erfüllt; materielle Einwände gegen die Grundverfügung sind im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich.

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Bei vorläufigen Entscheidungen bemisst sich der Streitwert nach dem Wert des festgesetzten Zwangsgeldes; bei nur vorläufigem Charakter kann dieser Wert für die Gebührenfestsetzung nach §§ 52, 53 GKG zu halbieren sein.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW§ 64 Satz 1 VwVG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 304/08 gegen die Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2007 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Die gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil Überwiegendes dafür spricht, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes zu Recht erfolgt sind und sich die hiergegen gerichtete Klage voraussichtlich als aussichtslos erweisen wird.

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Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - kann ein auf Handlung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Hier geht es um die Durchsetzung der in der Verfügung des Antragsgegners vom 5. November 2007 der Antragstellerin auferlegten Pflicht, ihren tschechischen Führerschein beim Straßenverkehrsamt zur Eintragung eines Vermerks über die Entziehung der Fahrerlaubnis vorzulegen. Diese Pflicht ist durchsetzbar, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Ordnungsverfügung angeordnet und das Gericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt hat (7 L 1328/07). Das festgesetzte Zwangsgeld ist zudem in der ersten Zwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 26. November 2007 ordnungsgemäß angedroht worden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW).

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Nach Aktenlage spricht auch alles dafür, dass die Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes materiell zu Recht (§ 64 Satz 1 VwVG NRW) erfolgt ist. Denn die Antragstellerin hat den Führerschein bis zum Erlass der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung nicht vorgelegt.

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Das festgesetzte Zwangsgeld entspricht im übrigen der vorangegangenen Androhung. Gesichtspunkte, die es als unverhältnismäßig erscheinen ließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. In der Antragsschrift befasst sich die Antragstellerin ausschließlich mit der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung. Materielle Einwände gegen die Grundverfügung sind jedoch im Vollstreckungsverfahren unerheblich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Auszugehen ist von dem Wert des festgesetzten Zwangsgeldes. Der Betrag von 500,00 Euro ist wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren.